Es geht hoch her bei Click & Buy AG (früher Firstgate). Das Oberlandesgerichts Köln hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, dass die Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch den Aufsichtsrat am 29.11.2007 und ein Hausverbot unrechtmäßig gewesen sind. Dem Mitglied des Vorstands dürfe bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren daher nicht der Zugang zu den Geschäftsräumen verwehrt werden (OLG Köln vom 28.02.2008 – Aktenzeichen 18 U 3/08). Hintergrund des Verfahrens ist ein Machtkampf im Unternehmen, der zu einer Neuwahl des Aufsichtsrates und anschliessend zur Abberufung des Vorstands geführt hatte. Allerdings war nach Ansicht des OLG Köln die Aufsichtsratswahl wohl nicht in Ordnung und damit auch der Beschluß zur Abberufung und zum Hausverbot. Zwar hat der Aufsichtsrat vorsorglich am 27.02.2008 neu gewählt und das Vorstandsmitglied erneut abberufen. Das spielte aber für das anhängige Verfahren keine Rolle. Die Abberufung ist keine Kündigung des Vorstandsvertrages, sondern lediglich der Widerruf der handelsregistergerichtlichen Bestellung zum Vorstand. Etappensieg?
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte