Das Thema Weihnachtsfeier interessiert natürlich jetzt keine Sau … Aber so ist das halt mit Urteilen. Das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt hat wieder mal ein etwas skurriles Urteil gefällt: Sind bei einer betrieblichen Weihnachtsfeier alle außer dem Abteilungsleiter und einem Angestellten gegangen, so besteht für diese der Unfallversicherungsschutz auch dann nicht fort, wenn das Ende der Feier nicht bestimmt ist.

Ein 67jähriger Verwaltungsangestellter aus dem Kreis Offenbach, der mit der Verwaltung der Bürgerhäuser betraut war, nahm neben weiteren 25 Mitarbeitern an einer vom Amt für Kultur und Sport veranstalteten Weihnachtsfeier in einem Nebenraum der Bürgerhausgaststätte teil. Das Ende der Feier war offiziell nicht bestimmt. Um 1.30 Uhr waren außer dem Kläger und dem Amtsleiter sowie den Pächtern der Gaststätte alle gegangen. Gegen 3.00 Uhr stürzte der Kläger auf dem Weg zur Toilette und zog sich ein schweres Schädel-Hirn-Trauma zu. Die Unfallkasse Hessen lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab, da die Feier zum Unfallzeitpunkt bereits seit Stunden beendet gewesen und der Unfall zudem wesentlich auf den Alkoholgenuss des Klägers zurückzuführen sei. Anders als die erste Instanz (Juracity berichtete auf Weihnachtsfeierrecht.de), sah das Landessozialgericht dies wie die Unfallkasse. Auch ohne offizielle Erklärung des Amtsleiters sah es die Veranstaltung als beendet an, als nur noch der Kläger und der Amtsleiter anwesend waren und das Pächterehepaar sich dazu setzte. Der Weg des Klägers zur Toilette sei im Rahmen eines sich an die Weihnachtsfeier anschließenden privaten Zusammenseins erfolgt.

Boshaft könnte man es so formulieren: Die letzten beissen die Hunde. Demnächst beeilt sich jeder, nicht zu den letzten drei zu gehören. Wegen dem Unfallschutz.

Wie immer bei skurrilen Urteilen wird die Revision nicht zugelassen. Recht behalten bedeutet bei Richtern halt, Rechtskraft behalten.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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