Wird ohne Regelung im Arbeitsvertrag regelmäßig ein so bezeichnetes „Weihnachtsgeld“ gezahlt, besteht kein Anspruch auf eine anteilige Zahlung, wenn der Arbeitnehmer im laufenden Jahr vor Weihnachten ausscheidet. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Köln (Urteil vom 21.01.2005, Az.: 4 Sa 1436/04).

Die Parteien hatten im Arbeitsvertrag keine Bestimmungen über die in allen Jahren mit der Dezemberabrechnung als „Weihnachtsgeld“ abgerechnete Zahlung getroffen. Die Arbeitnehmerin schied vor Weihnachten aus dem Arbeitsverhältnis aus.

Die Richter entschieden, dass der Arbeitnehmerin kein Anspruch auf anteilige Zahlung von Weihnachtsgeld in dem Jahr, in dem sie ausgeschieden ist, zusteht. Im Arbeitsvertrag sei weder das Weihnachtsgeld als solches noch die Frage geregelt, ob das Weihnachtsgeld im Eintritts- und Austrittsjahr in seiner jeweiligen Höhe voll oder nur anteilig zu zahlen ist. Die Leistungsbestimmung lasse sich daher allein aus dem in den Abrechnungen gebrauchten Wort “ Weihnachtsgeld“ entnehmen. Diese Bestimmung war nach Ansicht der Richter dahingehend zu verstehen, dass der Anspruch nur dann gegeben sein soll, wenn das Arbeitsverhältnis auch zu Weihnachten noch besteht. Es entspreche dem allgemeinen Sprachgebrauch und einem verbreiteten Verständnis im Arbeitsleben, dass ein Weihnachtsgeld nur zu Weihnachten gezahlt werde. Die Richter führten zur Begründung weiter aus, dass in der Bezeichnung „Weihnachtsgeld“ zum einen die Bestimmung eines Fälligzeitpunktes und zum anderen eine besondere Zweckbestimmung zum Ausdruck komme. Der Zweck des Weihnachtsgeldes sei eine Weihnachtsfreude zu bereiten und einen Beitrag zu den vermehrten Ausgaben im Zusammenhang mit dem Weihnachtsfest zu leisten. Für den Arbeitgeber bestehe allerdings in der Regel kein Anlass diese besondere Zuwendung auch Arbeitnehmern zu gewähren, die zu Weihnachten nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zu ihm stehen. Selbst der Umstand, dass ein „Weihnachtsgeld“ auch in Anerkennung geleisteter Dienste für den Betrieb und als zusätzliche Vergütung für diese gezahlt werde, führe nicht zu der Annahme, dass dieses Weihnachtsgeld im Eintritts- und Austrittsjahr auf jeden Fall anteilig zu zahlen sei.

Fundstelle: Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 21.01.2005, Az.: 4 Sa 1436/04

Linda Krickau
Rechtsreferendarin
Rechtsanwälte Felser

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