Im Kündigungsschutzprozeß sollte die Weiterbeschäftigung eigentlich die Regel sein, denn schliesslich heißt das Gesetz Kündigungsschutzgesetz. Trotzdem ist die Abfindung bei einer Kündigungsschutzklage die Regel und die Weiterbeschäftigung die Ausnahme. Böse Zungen sprechen daher beim Kündigungsschutzgesetz auch vom „Abfindungsgesetz“. Häufig fehlt es am Willen, den Weiterbeschäftigungsanspruch durchzusetzen, manchmal aber auch am Können. Wie geht es weiter, wenn eine Einigung scheitert und man den Kündigungschutzprozess tatsächlich gewonnen hat? Am günstigsten sieht die Situation für den Arbeitnehmer aus, wenn der Betriebsrat der Kündigung im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach § 102 BetrVG widersprochen hat. Das führt bei ordnungsgemäßem Widerspruch zum betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch, der bereits nach dem Ablauf der Kündigungsfrist beginnt und ggf. per einstweiliger Verfügung vor dem Arbeitsgericht durchgesetzt werden kann. Das stellt den Arbeitnehmer im günstigsten Fall einem Mieter gleich, der ja auch nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht ausziehen muß, sondern während des Räumungsprozesses in der Wohnung bleiben darf. Gewinnt der Arbeitnehmer den Kündigungsschutzprozess, gewährt ihm das Bundesarbeitsgericht ohnehin den allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch, wenn, ja wenn er einen entsprechenden Weiterbeschäftigungsantrag neben dem Kündigungsschutzantrag im Arbeitsgerichtsverfahren gestellt hat. Manchmal nimmt der Arbeitgeber die Kündigung auch zurück, wie im Fall Siemens geschehen.
Interviews von Rechtsanwalt Felser in der Süddeutschen Zeitung zum Thema „Weiterbeschäftigung“:
1) Kündigung – lieber arbeiten als kassieren, SZ vom 20.05.2005.
2) Kündigungsschutzklage – Abfindung? Nein Danke! SZ vom 17.11.2005
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