das fragte sich unser Hamburger Lieblingsblog „Elbeblawg“ nun erneut. Das sind junge Leute, da dürfte die Frage allenfalls theoretischer Natur sein. Die richtige Antwort ist übrigens „Ja“. Wie immer, beginnen die Probleme damit aber erst. Damit ist nämlich weder beantwortet, ob alles verlangt werden kann noch, wie das Begehren gerichtlich oder gar mithilfe des Gerichtsvollziehers oder mit anderen Zangsmitteln durchgesetzt werden soll. Da können sich die Juristen dann wieder schön platonisch am Thema abarbeiten …

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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