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Zoff ums Spitzenhöschen vom Funkenmariechen

Jecker gehts nicht. Die Tanzgruppe einer Karnevalsgesellschaft (Paohlbürger) hatte sich im Streit von dieser getrennt und war als «1. Bischöfliche Münsterisches Offizierscorps» aufgetreten. Die Karnevalsgesellschaft ließ kurzerhand ohne jeden Humor die Spitzenwäsche durch den Gerichtsvollzieher beschlagnahmen, musste diese später aber wieder herausgeben. Auch im Namensstreit wurde das zunächst gegen die Tanzgruppe verhängte Verbot, als «1. Bischöfliche Münsterisches Offizierscorps» aufzutreten, auf den Widerspruch der Gruppe aber wieder aufgehoben. Die Tanzgruppe hatte sich nach dem Erlaß einer einstweiligen Verfügung kurzerhand als «Offizierkorps, dessen Name zurzeit nicht genannt werden darf» auf Veranstaltungen vorgestellt.

Das Landgerichts Münster verhandelt nun am 5. März 2008 das närrische Treiben in der Hauptsache zu der Frage, welche der beiden Narren-Gruppen den Titel «1. Bischöfliches Münsterisches Offizierscorps» nutzen darf. Hauptsache jeck!

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Karneval und Karnevalsrecht

Zoff ums Spitzenhöschen vom Funkenmariechen
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    Verfasst von: RA Michael W. Felser

  • 29. Februar 2008

  • Rechtsanwalt Felser hat sich auf besondere Gebiete des Arbeitsrechts spezialisiert, insbesondere das Kündigungsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Öffentliches Dienstrecht und die sog. “Scheinselbständigkeit”. Im Betriebsrentenrecht hat er sich u.a. durch ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts einen Namen gemacht.

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