Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit seinen zwei Entscheidungen vom 21.03.2007 (gerichtliche Aktenzeichen: 6 P 4.06 und 6 P 8.06) die Mitbestimmungsrechte der Personalräte bei der Besetzung von sog. Ein-Euro-Jobs gestärkt und der uneinheitlichen Rechtsprechung in den Vorinstanzen (blog.juracity berichtete) ein Ende gesetzt.

In den entschiedenen Fällen – es handelte es sich um die Städte Mainz und Wetzlar – hatte der jeweilige Personalrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung der sog. Ein-Euro-Kräfte reklamiert. Die Beschäftigung der Personen richtete sich nach § 16 Abs. 3 SGB II, wonach für Dauerarbeitslose Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten geschaffen werden sollen.

Das Mitbestimmungsrecht der Personalräte wurde von der Verwaltung immer mit dem Argument abgelehnt, dass es sich bei der Beschäftigung von Ein-Euro-Kräften nicht um eine Einstellung im Sinne des Mitbestimmungstatbestandes handele.

Nachdem es bereits in den Vorinstanzen – OVG Rheinland-Pfalz und Hessischer Verwaltungsgerichtshof – zu unterschiedlichen Bewertungen hinsichtlich der Frage, ob eine personalvertretungsrechtliche Einstellung bei der Einstellung von Ein-Euro-Kräften vorliegt, gekommen ist, hat der 6. Senat nunmehr diese Frage zugunsten der kommunalen Personalräte beantwortet.

Der Senat hat ausgeführt, dass den Personalräten ein Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung von Ein-Euro-Kräften zustehe, da es sich dabei um Einstellungen im Sinne des Personalvertretungsrecht handele. Die eingestellten Personen unterlägen bei der Verrichtung ihrer Arbeit wie ein Arbeitnehmer der Weisungsbefugnis des jeweiligen Dienststellenleiters. Der Personalrat habe im Interesse der Beschäftigten zu prüfen, ob der Dauerarbeitslose für die Tätigkeit geeignet sei und ob es sich um zusätzliche Aufgaben handele. Dadurch solle sichergestellt werden, dass durch die Einstellung von Ein-Euro-Kräften reguläre Beschäftigungsmöglichkeiten nicht verdrängt würden.

Diese Entscheidungen des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt das Begehren vieler kommunaler Personalräte, die in der Vergangenheit mit der uneinheitlichen Rechtsprechung zu dieser Thematik zu kämpfen hatten.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 17/2007

Hartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser

Personalvertretungsrecht.de

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