so der Bundesfinanzhof in einem nun im Voltext vorliegenden Urteil: BFH, Urteil vom 19. Oktober 2006 III R 6/05, Volltext. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs handelt es sich bei den Aufwendungen, die für die Übertragung eines Domain-Namens an den bisherigen Domaininhaber geleistet werden, um Anschaffungskosten für ein in der Regel nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt

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