Eine echte Falle für Arbeitnehmer und selbst Rechtsanwälte ist § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG), nach dem gegen eine Kündigung binnen drei Wochen nach Zugang Klage zu erheben ist. Das LAG Hamm (Urteil vom 11.05.2006 Aktenzeichen 2151/05, Pressemitteilung vom 20.10.2006 hier) hat nun entschieden, dass die 3-Wochenfrist auch auf eine Kündigung anzuwenden ist, bei der das Kündigungsschutzgesetz noch nicht anzuwenden ist, weil der Arbeitnehmer noch nicht sechs Monate im Betrieb arbeitet (sogenannte Wartezeit nach § 1 Kündigungsschutzgesetz – KSchG).

Das Landesarbeitsgericht:

„Allerdings waren Arbeitnehmer, die keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genossen, in der Vergangenheit nicht an die Klagefrist des § 4 KSchG gebunden. Diese Rechtslage ist jedoch durch das am 01.01.2004 in Kraft getretene Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt geändert worden. Während sich § 4 KSchG in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung allein auf die Sozialwidrigkeit einer Kündigung bezog, ist nunmehr auch beim Vorliegen sonstiger Unwirksamkeitsgründe innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage zu erheben. Auch § 7 KSchG n.F. stellt, anders als früher, nicht mehr auf die sozial ungerechtfertigte Kündigung ab, sondern auf die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung. Für die außerordentliche Kündigung war in der Vergangenheit anerkannt, dass die dreiwöchige Klagefrist nur für solche Unwirksamkeitsgründe galt, die das Vorliegen eines wichtigen Grundes betrafen (vgl. KR-Friedrich, 7. Aufl., § 13 KSchG Rz. 61). Dies folgte daraus, dass das Kündigungsschutzgesetz in seiner bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung auf die Überprüfung der Sozialwidrigkeit einer ordentlichen Kündigung zugeschnitten war und durch § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG nur der der Sozialwidrigkeit einer ordentlichen Kündigung vergleichbare Fall, dass ein die außerordentliche Kündigung rechtfertigender wichtiger Grund nicht vorliegt, erfasst werden sollte (h.M., s. z.B. KR-Friedrich, aaO; von Hoyningen-Huene/Linck, KSchG, 13. Aufl. § 13 RdNr. 24). Trotz des weitergehenden Wortlauts der Verweisungsnorm § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG wurde daraus zugleich gefolgert, dass Arbeitnehmer, auf die das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung fand – seien es Arbeitnehmer in Kleinbetrieben, sei es, weil die sechsmonatige Wartezeit nicht erfüllt war -, im Fall einer außerordentlichen Kündigung für deren Überprüfung nicht an die dreiwöchige Klagefrist gebunden waren (h.M., zur Wartezeit vgl. BAG vom 27.01.1955 – 2 AZR 418/05 – AP Nr. 5 zu § 11 KSchG; vom 15.09.1955 – 2 AZR 475/54 – AP Nr. 7 zu § 11 KSchG; erneut bestätigt durch BAG vom 17.08.1972 – 2 AZR 415/71 – AP Nr. 65 zu § 626 BGB; KR-Friedrich, 6. Aufl., § 13 KSchG, Rz. 29 m.w.N.). Für Arbeitnehmer in Kleinbetrieben war diese Rechtsauffassung auch unbestritten. Zur sechsmonatigen Wartezeit wurde jedoch von einer beachtlichen Mindermeinung vertreten, dass die dreiwöchige Klagefrist einzuhalten sei, da eine ausdrückliche gesetzliche Regelung fehle und die gegenteilige Auffassung zu unbilligen Ergebnissen führe ( z.B. von Hoyningen-Huene/Linck, aaO., RdNr. 28 ff.).

Der Gesetzgeber hat durch die Neuregelung in § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 KSchG ausdrücklich bestimmt, dass die Klagefrist für Arbeitnehmer in Kleinbetrieben in jedem Fall gilt, auch für die Überprüfung der Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung. An einer entsprechenden Klarstellung fehlt es allerdings für die Arbeitnehmer, die die sechsmonatige Wartezeit – wie der Kläger – noch nicht erfüllt haben (s. auch Stahlhacke/Vossen, 9. Aufl., RdNr. 1934). Auch diese Arbeitnehmer sind nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers mit der Novellierung des Kündigungsschutzgesetzes an die Klagefrist gebunden. Die vom Bundesarbeitsgericht zur Novellierung des Kündigungsschutzgesetzes im Jahre 1969 vertretene Auffassung, dass sich seine gegenteilige damalige Ansicht so allgemein durchgesetzt habe, dass ein Umschwenken nicht richtig erscheine (BAG vom 17.08.1972, aaO.), trägt damit die jetzige Gesetzesänderung nicht. “

Das bedeutet: Nachteile des Kündigungsschutzgesetzes ja (Frist beachten), Vorteile (Kündigungsschutz) nein. Allerdings hat das Landesarbeitsgericht die Revision in dieser für die Praxis wichtigen Frage zugelassen.

Das Urteil liegt inzwischen auch im Volltext vor (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser

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