Denn: ein Kündigungsschreiben geht bei Einlegung in das von einem Arbeitnehmer angemietete Postfach jedenfalls nach Ablauf der Leerungsfrist zu, die im Postfachvertrag üblicherweise festgelegt ist, so das Landesarbeitsgericht Köln (Urteil vom 04.12.2006 – 14 Sa 873/06). Die wegen einer verbotswidrigen Privatnutzung des Internets gekündigte schwerbehinderte Arbeitnehmerin legte erst Wochen nach Ablauf der Klagefrist nach § 4 KSchG Klage gegen die Kündigung beim Arbeitsgericht ein. Das Landesarbeitsgericht lies es nicht gelten, dass die Klägerin angab, sie habe erst viel später Kenntnis von der Kündigung gehabt, weil sie 14 Tage das Postfach nicht geleert habe. Nach dem Postfachvertrag habe sie das Postfach mindestens einmal die Woche leeren müssen. Bei Beachtung dieser Pflicht hätte sie auch rechtzeitig Kenntnis von der Kündigung erhalten.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt

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