Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 12.02.2007 (gerichtliches Aktenzeichen: I-1 U 182/06) die Klage eines Rennradfahrers auf Schadensersatz abgewiesen und das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

Der klagende Rennradfahrer war mit seinem Rennrad zu Fall geraten, als er nach dem Durchfahren einer unübersichtlichen Kurve einem Traktor ausweichen wollte. Bei der Vollbremsung stürzte der Kläger und erlitt schwere Kopfverletzungen. Er hatte zwar Rennkleidung, aber keinen Schutzhelm getragen.

Wie schon das Landgericht in der ersten Instanz hat nun auch das OLG Düsseldorf die Klage abgewiesen. Während die erste Instanz zur Begründung hauptsächlich ausgeführt hat, dass der Kläger viel zu schnell in die schlecht einzusehende und unübersichtliche Kurve eingefahren sei, hat der 1. Zivilsenat in seiner Begründung noch auf einen anderen Aspekt abgestellt.

Nach Ansicht des Senats beruhe das Mitverschulden des Klägers zusätzlich auf dem Umstand, dass dieser bei seiner Radtour keinen Schutzhelm getragen habe. Zwar sei einem herkömmlichen Freizeitfahrer, der keine sportlichen Ambitionen hege, keine generelle Verpflichtung zum Tragen eines Schutzhelms aufzuerlegen. Dies sei jedoch anders zu beurteilen, wenn es sich – wie bei dem Kläger – um einen Radsport betreibenden Radrennfahrer handele. In diesem Fall treffe ihn die Verpflichtung, sich durch das Tragen eines Schutzhelms vor möglichen Kopfverletzungen zu schützen. Dieser Pflicht sei der Kläger in fahrlässiger Weise nicht nachgekommen, so dass der Anspruch auf Schadensersatz ausgeschlossen sei.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 28.02.2007

Hartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
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