Das OLG Hamm (Aktenzeichen 11 UF 210/06) hat entschieden, dass der vermeintliche Vater den für ein Kuckuckskind geleisteten Unterhalt von dem biologischen Vater erst dann erstattet verlangen kann, wenn dessen Vaterschaft in einem gerichtlichen Vaterschaftsfeststellungsverfahren festgestellt wurde.

Es reicht also nicht aus, wenn die Vaterschaft des biologischen Vaters zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Vielmehr ist nach Ansicht des OLG Hamm darüber hinaus Voraussetzung, dass durch ein gerichtliches Urteil in dem dafür speziell vorgesehenen Vaterschaftsfeststellungsverfahren die Vaterschaft geklärt wird. Erst dann kann der Scheinvater von dem wirklichen Vater gezahlten Unterhalt für das Kind zurückverlangen.

Eva Gerz
Rechtsanwältin &
Fachanwältin für Familienrecht
Rechtsanwälte Felser

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