Bekannt sein dürfte die Tatsache, dass Überschussbeteiligungen von Lebens- und Rentenversicherungen nicht garantiert sind, sondern eher als lockere Versprechung und Mittel der Kundenwerbung verstanden werden sollten. Wie das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az.: 12 U 192/06) entschieden hat, stehen die Versprechen der Versicherungen selbst dann noch auf wackeligen Beinen, wenn die Rente bereits an den Versicherten bezahlt wird.

Wie ad-hoc-news unter Berufung auf ddp.djn mitteilt, ging es im entschiedenen Fall um eine Lebensversicherung, die eine bereits gewährte Überschussbeteiligung gekürzt hatte. Dies passte dem Versicherungsnehmer nicht, er klagte und verlor.

Die Richter waren der Auffassung, dass die Kürzung der Überschussbeteiligung auch dann zulässig sei, wenn dies zu einer Kürzung der Gesamtrente führe. Die Versicherungsbedingungen sähen keine Garantie auf künftig gleichbleibende Überschussbeteiligungen vor. Vorliegend war vertraglich festgelegt, dass die Überschüsse und folglich auch die Anteile für jedes Jahr neu festgestellt und berechnet werden dürfen.

Wer seine Altersversorge planen möchte, sollte diese Entscheidung gut beherzigen und die Vertragsbedingungen verschiedener Angebote gut vergleichen. Nur was tatsächlich garantiert wird, ist später auch geschuldet. Also nicht von den Versprechungen und Berechnungen blenden lassen. Dies gilt erst Recht bei fondsgebundenen Anlagen. Hier wird häufig mit zweistelligen Prozentzuwächsen geworben.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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