Einer Risiko – Schwangeren mit ärztlichem Beschäftigungsverbot war kein Arbeitslosengeld bewilligt worden. Die Agentur für Arbeit meinte, die Antragstellerin auf Krankengeld verweisen zu können. Zur Begründung wurde angeführt, die junge Frau stünde dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Die Frau wurde auf Krankengeld, also Leistungen der Krankenkasse, verwiesen. Die weigerte sich wegen fehlender Vorversicherungszeiten jedoch ebenfalls zu zahlen.
Das sah die Schwangere nicht ein und klagte gegen die Agentur. Zu Recht, wie das LSG Hessen (Az.: L 9 AL 35/04) feststellte. Schwanger sein, heißt nicht krank sein. Dies ist der Kernsatz der Entscheidung. Wenn ein Arzt einer Schwangeren eine Beschäftigung untersagt, richtet sich dies gegen den Arbeitgeber, nicht gegen die Krankenkasse. Die Agentur sei aber für Arbeitslose eine Art Ersatzarbeitgeber. Also müsse die Agentur auch die Folgen eines Verbotes der Beschäftigung tragen. Zudem, so das Gericht, das Beschäftigungsverbot das Leben von Mutter und Kind schützen soll. Der Schutz sei aber obsolet, falls sich die Mutter dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen müsste.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Quelle: markplatz-recht /jurion.de