Grundsätzlich kann ein befristetes Arbeitsverhältnis nicht gekündigt werden. Etwas anderes gilt, wenn die Parteien dies schriftlich vereinbart haben. Das LAG Rheinland-Pfalz mit Sitz in Mainz (Az. 2 Sa 776/07) hatte sich mit der Frage zu befassen, was gilt für den Fall, dass

die Parteien im Formularvertrag keine Angaben zur Dauer der Probezeit gemacht haben. Die Vereinbarung der Probezeit war insoweit unwirksam. Nach Auffassung des LAG scheidet damit die Kündigungsmöglichkeit nicht aus. Denn eine fehlerhafte Vereinbarung der Dauer einer Probezeit führe zu einer Nulllaufzeit. Und nach Ablauf dieser Nulllaufzeit sei die Kündigungsmöglichkeit im Vertrag vorgesehen. Mithin habe der Arbeitgeber wirksam gekündigt.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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