RA Michael W. Felser
Rechtsanwalt Felser hat sich auf besondere Gebiete des Arbeitsrechts spezialisiert, insbesondere das Kündigungsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Öffentliches Dienstrecht und die sog. “Scheinselbständigkeit”. Im Betriebsrentenrecht hat er sich u.a. durch ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts einen Namen gemacht.
kann man, indem man sich die Durchführungshinweise (DA) der Bundesarbeitsagentur durchliest. Diese Durchführungshinweise leiten die Praxis im lokalen Arbeitsamt, pardon, Arbeitsagentur. Die Urteile des Bundessozialgerichts sind ja leider auch nicht immer miteinander in Einklang zu bringen und am Ende entscheidet ja doch die Praxis der Arbeitsagentur. Die Praxis ist mal grosszügiger, mal kleinlicher als die …
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Wer als Radfahrer auf der Straße besonders schnell unterwegs ist, muss einen Sturzhelm tragen. Wem diese Helmpflicht nicht gefällt, muss damit leben, dass ihm im Falle eines Verkehrsunfalls eine Mitschuld zur Last gelegt wird, die Schadensersatzansprüche ausschließen kann. Dies hat nun das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: I-1 U 182/06) entschieden.
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in dem zusammenfassenden Bericht zum Logistiktag auf der Mitbestimmungsmesse (DieMit) in Bremen. Rechtsanwalt Felser referierte dort im Workshop “Outsourcing in der Logistikbranche” zum Thema “Betriebsübergang” und nahm an der anschliessenden Podiumsdiskussion teil.
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Mancher Mandant und/oder Leser rieb sich verwundert die Augen: Eine neue Rechtsanwältin bei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte? Nein, die “Neue” ist ein bekanntes Gesicht, nämlich Rechtsanwältin Hörstrup, die sich im Dezember durch zwei “Ja´s” von einem Tag auf den anderen durch familienrechtlichen “Zusammenschluß” mit dem frischgebackenen Wirtschaftsprüfer entsprechenden Namens in Rechtsanwältin Ahrend verwandelte. Beide wurden …
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Das LG Itzehoe (Aktenzeichen 9 S 113/05) hat entschieden, dass die Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung zu erteilen ist, wenn der Ehegatte dem zustimmenden Ehegatten die mit der Zusammenveranlagung verbundenen Nachteile ersetzt. Ein solcher Nachteil kann darin liegen, dass der Ehegatte, der die ungünstige Steuerklasse V hatte, seinen Anspruch gegen das Finanzamt auf Erstattung zuviel gezahlter …
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