RA Michael W. Felser
Rechtsanwalt Felser hat sich auf besondere Gebiete des Arbeitsrechts spezialisiert, insbesondere das Kündigungsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Öffentliches Dienstrecht und die sog. “Scheinselbständigkeit”. Im Betriebsrentenrecht hat er sich u.a. durch ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts einen Namen gemacht.
können Sie auf den Seiten des BMAS die aktualisierte Neuauflage des kostenlosen Ratgebers zu Kündigung und Kündigungsschutz als *.pdf Datei herunterladen. Sie benötigen dazu den kostenlos bei Adobe (der Hersteller ist eine vertrauenswürdige Quelle) herunterladbaren Acrobat Reader. Michael W. Felser Rechtsanwalt Rechtsanwälte Felser Mehr zum Thema Kündigung und Kündigungsschutzklage bei Kündigung.de (empfohlen vom Deutschen Gewerkschaftsbund …
Weiterlesen >
Die betriebliche Weihnachtsfeier: Karriere-Killer oder Karriere-Sprungbrett? Die Vorweihnachtszeit ist jedes Jahr auch die hohe Zeit der betrieblichen Weihnachtsfeiern. Die einen freuen sich auf die große Sause – auch weil die Firma zahlt -, anderen graut es vor dem verordneten Frohsinn unter den Augen der Vorgesetzten – und auch vor dem Morgen danach. Was Arbeitnehmer über …
Weiterlesen >
Nach § 84 Abs. 1 SGB IX ist der Arbeitgeber bei Eintreten von Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis mit einem Schwerbehinderten gehalten, ein im Gesetz näher ausgestaltetes Präventionsverfahren durchführen. Kündigt der Arbeitgeber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer, ohne zuvor dieses Präventionsverfahren durchlaufen zu haben, so führt dies für sich genommen aber nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Die Einhaltung des …
Weiterlesen >
Das VG Hannover hat in seinem Beschluss vom 23.11.2006 – 18 B 7877/06 – dem Ansinnen eines Dienstherrn, wegen eines bestimmten Sachverhalts ein erneutes Disziplinarverfahren bei gleichzeitiger Dienstenthebung unter Bezügekürzung durchzuführen, eine Abfuhr erteilt.
Weiterlesen >
Das OLG Hamburg (Aktenzeichen 10 UF 6/05) hat entschieden, dass ein Unterhaltspflichtiger in der Regel seine Erwerbsobliegenheit erfüllt, wenn er im erlernten Beruf vollzeit arbeitet.
Weiterlesen >