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RA Michael W. Felser
RA Michael W. Felser Rechtsanwalt Felser hat sich auf besondere Gebiete des Arbeitsrechts spezialisiert, insbesondere das Kündigungsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Öffentliches Dienstrecht und die sog. “Scheinselbständigkeit”. Im Betriebsrentenrecht hat er sich u.a. durch ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts einen Namen gemacht.

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Veröffentlicht am: 11. Dezember, 2006 von RA Michael W. Felser
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SWR 1 mit Interview Rechtsanwalt Felser: Gebremster Spass auf der Weihnachtsfeier

Die betriebliche Weihnachtsfeier: Karriere-Killer oder Karriere-Sprungbrett? Die Vorweihnachtszeit ist jedes Jahr auch die hohe Zeit der betrieblichen Weihnachtsfeiern. Die einen freuen sich auf die große Sause – auch weil die Firma zahlt -, anderen graut es vor dem verordneten Frohsinn unter den Augen der Vorgesetzten – und auch vor dem Morgen danach. Was Arbeitnehmer über …

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Veröffentlicht am: 11. Dezember, 2006 von RA Michael W. Felser
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BAG zur Kündigung Schwerbehinderter: Nicht durchgeführtes Präventionsverfahren (§ 84 Abs. 1 SGB IX) kein Unwirksamkeitsgrund

Nach § 84 Abs. 1 SGB IX ist der Arbeitgeber bei Eintreten von Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis mit einem Schwerbehinderten gehalten, ein im Gesetz näher ausgestaltetes Präventionsverfahren durchführen. Kündigt der Arbeitgeber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer, ohne zuvor dieses Präventionsverfahren durchlaufen zu haben, so führt dies für sich genommen aber nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Die Einhaltung des …

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Veröffentlicht am: 7. Dezember, 2006 von RA Michael W. Felser
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Disziplinarrecht: Nachkarten will gelernt sein! – VG Hannover zur den Voraussetzungen der Dienstenthebung

Das VG Hannover hat in seinem Beschluss vom 23.11.2006 – 18 B 7877/06 – dem Ansinnen eines Dienstherrn, wegen eines bestimmten Sachverhalts ein erneutes Disziplinarverfahren bei gleichzeitiger Dienstenthebung unter Bezügekürzung durchzuführen, eine Abfuhr erteilt.

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Veröffentlicht am: 7. Dezember, 2006 von RA Michael W. Felser
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Unterhalt: Erwerbsobliegenheit wird erfüllt bei Vollzeittätigkeit im erlernten Beruf

Das OLG Hamburg (Aktenzeichen 10 UF 6/05) hat entschieden, dass ein Unterhaltspflichtiger in der Regel seine Erwerbsobliegenheit erfüllt, wenn er im erlernten Beruf vollzeit arbeitet.

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Veröffentlicht am: 7. Dezember, 2006 von RA Michael W. Felser
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