RA Michael W. Felser
Rechtsanwalt Felser hat sich auf besondere Gebiete des Arbeitsrechts spezialisiert, insbesondere das Kündigungsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Öffentliches Dienstrecht und die sog. “Scheinselbständigkeit”. Im Betriebsrentenrecht hat er sich u.a. durch ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts einen Namen gemacht.
Das OVG Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 25. Oktober 2006 -3 A 11094/06.OVG – die Entlassung eines Polizeibeamten wegen Diebstahls im Dienst durch Urteil des VG Trier bestätigt. Der Beamte hatte im Jahre 2004 in einem Drogerie-Markt nahe seiner Dienststelle Kosmetikware im Wert ca. acht Euro entwendet. Hierbei führte er in Uniform die – …
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So entschied das Landgericht Köln mit Urteil vom heutigen Tage – Aktenzeichen 33 O 277/06 – und bestätigte das vorherige einstweilige Verfügungsverfahren dahingehend, dass die Werbung der Fluggesellschaft Lufthansa – “ Tickets ab 99 Euro“ – nicht zulässig sei , wenn in diesem Preis nicht die noch zwingend anfallende Buchungsgebühr enthalten sei.
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so die aktuelle Information zur Haftungsregelung in § 3 TVÖD, die für sehr viel Unruhe bei den Beschäftigten gesorgt hat. Im TVÖD würde die früher in § 14 BAT geregelte Haftung der Tarifbeschäftigten analog der Haftung der Beamten aufgegeben. Allerdings hatte Ver.di bereits früh darauf hingewiesen, dass es faktisch kaum Unterschiede zwischen der beamtenrechtlichen Haftung …
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Ein Anspruch eines Azubi aus der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) auf Übernahme nach § 78 a BetrVG setzt voraus, dass im Ausbildungsbetrieb zum Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses eine freie geeignete Stelle vorhanden war. Ein Übernahmeanspruch ergibt sich nicht daraus, das freie Stellen im Unternehmen vorhanden waren. Quelle: Bundesarbeitsgericht vom 15.11.2006 – 7 ABR 15/06, …
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Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat mit seinem Urteil vom 15.11.2006 (gerichtliches Aktenzeichen: 10 AZR 769/05) das Berufungsurteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (gerichtliches Aktenzeichen: 9 Sa 882/05) bestätigt und einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines tariflichen Erschwerniszuschlags für die Reinigung von Toilettenanlagen abgelehnt.
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