Befristeter Arbeitsvertrag: Befristung nach der Ausbildung

Nach einer befristeten Übernahme eines Auszubildenden nach Ausbildungsende dürfen keine weiteren befristeten Arbeitsverträge im Anschluss hieran damit begründet werden, dem Auszubildenden solle eine Anschlussbeschäftigung ermöglicht werden.  Das entschied heute das Bundesarbeitsgericht in zwei Sachen zugunsten der mit mehreren befristeten Arbeitsverträgen weiterbeschäftigten Ex-Auszubildenden, die von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Christian von Hopffgarten vertreten wurden.

Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG zu ihrer Wirksamkeit eines sachlichen Grundes. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG liegt zwar ein sachlicher Grund vor, wenn die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern. Diese Vorschrift ermöglicht aber nur den einmaligen Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags nach dem Ende der Ausbildung. Weitere befristete Arbeitsverträge können nicht auf den in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG normierten Sachgrund gestützt werden. Dies hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden und hob damit die entgegenstehenden Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Köln auf.

Quelle: Bundesarbeitsgericht vom 10.10.2007 – Aktenzeichen, Pressemitteilung

Die beiden Urteile zugunsten der Auszubildenden wurden von Befristungsexperte von Hopffgarten von Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte erstritten. Rechtsanwalt von Hopffgarten wurde u.a. von der Zeitung „Die Welt“ zum Thema „Befristung“ interviewt (Welt vom 20.08.2006: Befristung ist reine Formsache?)

 

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Brühl und Köln

Letzte Interview vom Autor zum befristeten Arbeitsvertrag:

(1) Interview mit Rechtsanwalt Felser  vom 23.07.2014 im WDR Fernsehen zum Thema Befristungen (Generation Zeitvertrag)

(2) ARD Mittagsmagazin vom 31.07.2014 I Immer mehr Zeitverträge statt Festanstellung I Interview Rechtsanwalt Michael W. Felser

Frühere Interviews:

(1) WDR 2 Radio vom 26.01.2012 Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst – EuGH billigt Befristung Rechtsanwalt Michael W. Felser live im Studio mit Gudrun Höpker Podcast mit Auszügen online (leider wegen Befristung durch Rundfunkrecht nach einem Jahr nicht mehr online verfügbar)

(2) Süddeutsche Zeitung vom 26.01.2012 EU-Recht: Mehrfach befristete Arbeitsverträge sind zulässig Ein Beitrag von Verena Wolff mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Michael W. Felser[4]

(3) Bild.de vom 27.06.2011 Befristete Arbeitsverträge: Das sind die Rechte der Generation Probezeit Ein Beitrag von Antje Raupach mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Michael W. Felser[5]

(4) Mitteldeutsche Zeitung vom 16.11.2009 ARBEITSVERTRAG / Befristungen bedürfen der Schriftform / Gesetz legt die zulässigen Gründe fest. VON VERENA WOLF mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Michael W. Felser [6]

(5) News.de Beitrag vom 12.06.2009 Arbeitsrecht: Vertretungskarriere mit befristeten Verträgen Mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Michael W. Felser [7]

(6) Süddeutsche Zeitung vom 24.05.2009 Befristeter Arbeitsvertrag – Stückwerk mit Tücken (Verena Wolff, dpa) Rechtsanwalt Michael W. Felser im Interview [8]

(7) Manager Magazin vom 18.05.2009 Befristete Arbeitsverträge – halb drin, halb draussen Rechtsanwalt Michael W. Felser im Interview [9]

(8) N24 vom 18.05.2009 Viele Tücken: Befristete Arbeitsverträge prüfen (Verena Wolff, dpa) Rechtsanwalt Michael W. Felser im Interview [10]

(9) RBB Radioeins “Das schöne Leben” vom 17.12.2008 12:10 Uhr Befristete Arbeitsverträge Experte in der Sendung zum Thema “Befristete Arbeitsverträge” Rechtsanwalt Axel Willmann

(10) Monster.de vom 07.07.2008 Befristete Arbeitsverträge. Lieber ein befristeter Arbeitsvertrag als gar kein Arbeitsvertrag – das denken heute noch immer viele Jobeinsteiger. Doch der befristete Vertrag hat so einige Tücken – die einem Arbeitnehmer oft Nachteile, manchmal aber auch Vorteile bringen. Mit Interviewzitaten von Michael Felser. (leider nicht mehr online verfügbar)

(11) Welt am Sonntag (WAMS) vom 20.08.2006 Befristung ist reine Formsache Mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht von Hopffgarten [11]

2 Kommentare

  1. ignatius
    24. Oktober 2007 10:19

    Herr Hopffgarten,

    was sagten Sie, hätte der Arbeitgeber die (mehrfache) Möglichkeit der Zeitbefristung gewählt? M.E. wäre das (leider) zulässig, da das befristete Arbeitsverhältnis nicht mit einem vorherigen Arbeitsverhältnis, sondern mit einem Ausbildungsverhältnis in Zusammenhang steht.

    Gruss
    ignatius