Ein Staplerfahrer und Kommissionierer, der in einem Lebensmittelfrischelager einer KG beschäftigt, war, verlangte von der Konzernmutter die Übernahme nach § 613 a BGB. Die Konzernmutter erledigte ab dem Jahre 2004 die Buchhaltungs- und Personalverwaltungsangelegenheiten der KG. Außerdem übernahm sie ab dem 1. Oktober 2004 deren Vertragsbeziehungen zu den Kunden. Sie beauftragte nunmehr ihrerseits die KG auf Grund eines Dienstleistungsvertrages mit der Zwischenlagerung, Kommissionierung und Auslieferung der von den Herstellern gelieferten Lebensmittel an die Einzelhandelsunternehmen. Darin sah das Bundesarbeitsgericht – ebenso wie die erste Instanz – jedoch keinen Betriebsteilübergang. Das Bundesarbeitsgericht:

“Die Übernahme der Buchhaltung und der Personalverwaltungsaufgaben eines Tochterunternehmens durch die Konzernmutter ist kein Betriebsübergang, wenn damit keine Übernahme von Betriebsmitteln oder Personal verbunden ist. Die Bestellung von zwei Prokuristen der Konzernmutter zu Handlungsbevollmächtigten der KG führt ebenso wenig zu einem Betriebsübergang wie die Übernahme der Kundenbeziehungen durch die Konzernmutter, wenn diese nunmehr ihrerseits das Tochterunternehmen mit der Durchführung der bisher bereits erbrachten Tätigkeiten beauftragt.”

Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.082007 .- Aktenzeichen 8 AZR 803/06, Pressemitteilung

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