Die Verfahren gegen Siemens Benq und Agfa Photo haben deutlich gemacht, was bei Insidern schon seit langem kein Geheimnis mehr war. Das Unterrichtungsschreiben bei der nach § 613 a Absatz 6 BGB vorgeschriebenen Unterrichtung der Arbeitnehmer vor einem Betriebsübergang gehört zu den unterschätzten Fallstricken bei Outsourcing und Betriebsübernahmen. Eine nicht ordnungsgemäße Unterrichtung führt dazu, dass die Frist für einen evenuellen Widerspruch gegen den Betriebsübergang nicht zu laufen beginnt. Arbeitnehmer könnten dann Jahre später noch zum alten Unternehmen zurückkehren. Schon hört man, dass die Anforderungen zu hoch seien, es ertönt der Ruf nach dem Gesetzgeber. Wie beim Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wird behauptet, die deutschen gesetzlichen Vorschriften gingen weit über die europarechtlichen Vorgaben hinaus. Richtig ist dagegen, dass die EU ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet hat, weil die EU-Vorgaben durch das AGG nicht vollständig umgesetzt wurden. Beklagt wird beim Unterrichtungsschreiben vor allem, dass die schriftliche Unterrichtung aller Arbeitnehmer in der EU-Betriebsübergangsrichtlinie nicht vorgeschrieben sei. Das mag sein, dennoch kann sich die Wirtschaft beim deutschen Gesetzgeber bedanken, dass er dies ausdrücklich vorgeschrieben hat. Für beide Seiten bringt dies nämlich mehr Rechtsklarheit. Wäre dies nicht der Fall, würden noch viel mehr Streitigkeiten vor den Arbeitsgerichten landen und die Unternehmen wären in der Beweispflicht über eine ordnungsgemäße (mündliche) Unterrichtung. Man kann sich ausmalen, wohin das führen würde. Im übrigen sind das nicht die wirklichen Probleme, die derzeit vor den Gerichten zur Unterrichtung nach § 613 a Abs. 6 BGB geklärt werden. Dort werden inhaltliche Fragen gestellt. Und beantwortet.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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