Scheinselbständig: falsa demonstratio nocet
Ja, richtig gelesen. Viele Auftraggeber tendieren bei der Beschäftigung freier Mitarbeiter zum Prinzip, „nur nichts Schriftliches“. Das ist tödlich bei einer Betriebsprüfung und führt im Zweifel zu einer größeren Prüfungstiefe … Aber manchmal verstehe ich es sogar. Nicht selten legen „Freie Mitarbeiter“ nämlich einen „Anstellungsvertrag“ oder sogar einen mit „Arbeitsvertrag“ überschriebene Vereinbarung vor, die Basis …
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Veröffentlicht am: 11. März, 2008 von RA Michael W. Felser
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