BGH Urteil: Ärzte und Werbung; der Zahn ist gezogen
Obwohl auch bei Freiberuflern inzwischen anerkannt ist, dass diese ein zulässiges Werbebedürfnis haben können, herrscht zum Beispiel unter den Ärzten und Zahnärzten erhebliches Unverständnis zu einzelnen Regelungen. So war es bisher Ärzten und Zahnärzten nicht gestattet, in der Werbung in Berufskleidung dargestellt zu werden. Dies wurde mit dem Wortlaut von § 11 Abs. 1 S. …
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Veröffentlicht am: 3. September, 2007 von RA Michael W. Felser
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Da erlebt mancher eine böse Überraschung. Häufig in Form einer Abmahnung. Ein Mandant von mir hatte brav den sogenannten „Gelben Schein“, also die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, abgegeben, solange er Entgeltfortzahlung vom Chef bekam. Danach, so dachte er, braucht der das nicht mehr, dann zahlt ja die Krankenkasse. So wie mein Mandant denken viele 



