OLG Hamm: Vorsicht bei Androhung von Selbstverteidigung
Der Angeklagten lag mit der städtischen Bauaufsichtsbehörde im Streit. Die Stadt schickte einen Vollstreckungsbeamten, welcher bei dem Angeklagten einen Betrag in Höhe von € 150,00 eintreiben sollte. Der Angeklagte wies – wohl zutreffend – darauf hin, der Betrag werde jedenfalls derzeit nicht gechuldet, worauf die Vollstreckung nicht erfolgte, jedoch der Beamte darauf bestand, bei Fälligkeit …
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Veröffentlicht am: 11. Juli, 2007 von RA Michael W. Felser
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