Sportredakteur muss nicht Arbeitnehmer sein
sondern kann auch – je nach Ausgestaltung seiner Tätigkeit – als freier Mitarbeiter beschäftigt werden. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht in einem kürzlich im Volltext veröffentlichten Urteil (BAG, Urteil vom 14.3.2007 – Aktenzeichen 5 AZR 499/06, Volltext). Der Kläger war seit 1992 bei einer öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalt in der Redaktion Sport tätig. Seit dem Jahr …
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Veröffentlicht am: 22. Mai, 2007 von RA Michael W. Felser
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