Prozesskostenhilfe erhält nach § 114 ZPO, wer bedürftig ist und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten hat und nicht mutwillig erscheint. Für eine beabsichtigte Klage auf Schmerzensgeld eines unfreiwillig beschnittenen Jungen hat das OLG Frankfurt (Beschluss vom 21.08.2007, Az.: 4 W 12/07) diese Voraussetzungen bejaht. Was war passiert ?
Die Eltern des Antragstellers sind geschieden. Die Mutter hatte das alleinige Sorgerecht über den Antragsteller zugesprochen erhalten. Als der Antragsteller 12 Jahre alt war, verbrachte er die Ferien bei seinem Vater, einem streng gläubigen Moslem. Gegen den Willen der sorgeberechtigten Mutter ließ der Vater seinen Sohn beschneiden.
Den Sohn fordert nun Schmerzensgeld in Höhe von € 10.000,00. Dies könnte ihm nach dem Beschluss des OLG auch zustehen. Das Gericht sieht im Verhalten des Vaters einen rechtswidrigen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Kindes. Der Senat hat ausdrücklich nicht entschieden, ob grundsätzlich bzw. bis zu welchem Alter eines Jungen die Einwilligung zu einer Beschneidung vom Sorgerecht als umfasst angesehen werden könnte.
Hinsichtlich der Höhe muss der Junge noch zu den behaupteten körperlichen und seelischen Nachteile, die er beispielsweise durch Spott erfährt, vortragen. Über die endgültige Höhe des Schmerzensgeldes wird nun Klage geführt.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt vom 20.09.2007