Mit den Fragen Meinungsäußerung und der Grenze zur Schmähkritik hatte sich das OLG Koblenz (Az.: 2 U 862/06) zu befassen.

Die Klägerin, eine Vermittlungsgesellschaft, wehrte sich gegen beleidigende und verleumderische Äußerungen in einem Internetforum. Es wurde behauptet, es gäbe sie, die Klägerin gar nicht und in ihrem Auftrag seien dubiose Werber und Betrüger tätig. Sie begehrte die Löschung bzw. Sperrung. Die Klage richtete sie gegen den Betreiber des Internetforums. Im Ergebnis

jedoch erfolglos. Das Gericht erkannte zunächst die grundsätzliche Verpflichtung eines Forenbetreibers zur Löschung oder Sperrung zwar an. Allerdings bestehe keine Kontrollpflicht. Erkenne der Forenbetreiber aber unzulässige Inhalte, so müsse er die Löschung oder Sperrung veranlassen.

Jedoch hatte neulich das LG Hamburg bei einer unstreitig diffamierenden Äußerung Bloggern aufgegeben, vorab Leserkommentare zu kontrollieren. Wir berichteten darüber.

Hier erkannte das Gericht jedoch keinen Beseitigungs- bzw. Unterlassungsanspruch, weil die Meinungsäußerung als zulässig bewertet wurde. Dabei hat das Gericht zwischen der Meinungsfreiheit und den Persönlichkeitsrechten abgewogen. Hier erkannte das Gericht in den Äußerungen „Achtung Betrüger unterwegs“ und „Betrüger vom …“ noch eine zulässige Meinungsäußerung, die die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten habe.

Das Gericht wies auch daraufhin, dass das Grundrecht der Meinungsfreiheit auch Polemik und Kritik erlaube, weil andernfalls der Meinungsbildungsprozess gelähmt oder verengt würde.

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Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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