Das Bundessozialgericht (BSG,  Urteil vom 3.3.2009 – B 4 AS 47/08 R) hat entschieden, dass die in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbarte Ab­findung beim Arbeitslosen­geld II als Einkommen leistungsmindernd zu berücksichtigen ist. In dem vom BSG entschiedenen Fall hatte der Kläger eine Abfindung in Höhe von 6500 Euro erst nach Zwangsvollstreckungsmassnahmen 17 Monate nach dem Datum des arbeitsgerichtlichen Vergleichs bekommen. Zu diesem Zeitpunkt bezog er schon ALG II, auf das die ARGE die Abfindung eiskalt anrechnete. Das Bundessozialgericht hielt dies für rechtens: Der Gesetzgeber habe im SGB II – anders als noch bei dem bis Ende 2004 für die Arbeitslosenhilfe geltende Recht – bewusst darauf verzichtet, Abfindungszahlungen zu privilegieren und sie bei der Ermittlung des Bedarfs von der Anrechnung als Einkommen auszu­nehmen. Ab­findungen fallen auch nicht unter die im SGB II berücksichtigungsfrei gestellten „zweckbestimmten Leistungen“.

Anmerkung: Befremdend wirkt an dem Fall, dass das Bundessozialgericht ohne Rücksicht auf den Grund auf den Zeitpunkt des „Zuflusses“ abstellte – obwohl der Kläger die Abfindung eigentlich schon vor mehr als 1 1/2 Jahren nach vergleichsweisen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens – also vor dem Bezug der Hartz IV Leistungen – bekommen sollte, als er noch Arbeitslosengeld I bezog. Dabei wird die Abfindung nicht angerechnet.

Tipp: Abfindungen nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sollte man sich in jedem Fall vor dem Antrag auf ALG II auszahlen lassen. Ihr Anwalt sollte die Vollstreckung aus dem protokollierten Vergleich zügig betreiben. Andernfalls wird das Geld mit den ALG-II-Leistungen verrechnet und dann von der ARGE kassiert.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.