Wie das Journalistenbüro Biallo in seinem Newsletter berichtet, hat das Finanzgericht Köln (FG Köln vom 21.09.2005, 11 K 76/04, nicht rechtskräftig) entschieden, dass Aktien aus einem Stock Option Programm nicht mit einer Entlassungsentschädigung = Abfindung gleichzusetzen sind. Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber auf die Rückforderung der Aktien im Zuge eines Aufhebungsvertrags verzichtet. Die günstige Überlassung der Aktien sei zwar als geldwerter Vorteil im Rahmen der Lohnsteuer zu berücksichtigen, nicht aber – zusätzlich – als steuerpflichtige Abfindung. Darin läge eine unzulässige Doppelbesteuerung.

Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) ist eingelegt unter Aktenzeichen VI R 67/05.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser

http://www.aufhebungsvertrag.de

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