Das Arbeitsgericht Duisburg entschied in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung, dass ein Arbeitgeber verpflichtet ist, vor Ausspruch einer betriebsbedingten Beendigungskündigung eine Weiterbeschäftigung auf freien oder dauerhaft mit Leiharbeitnehmern besetzten Stellen im Wege der Änderungskündigung anzubieten – auch in räumlich weit entfernt liegenden Betrieben.
Jedenfalls, soweit Zeitarbeitnehmer beschäftigt würden, handelte es sich nach Ansicht des Arbeitsgerichts um freie Arbeitsplätze. Die dauerhaft mit Leiharbeitnehmern besetzten Arbeitsplätze seien als frei i.S.v. § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchst b KSchG anzusehen.
„Vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber dem zu kündigenden Arbeitnehmer die Weiterbeschäftigung auf einem solchen Arbeitsplatz anbieten, sofern der Arbeitnehmer die dort anfallenden Tätigkeiten verrichten kann (LAG Hamm v. 21.12.2007, 4 Sa 1892/06, LAGE § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 81). Unerheblich ist, dass eine Versetzung des Klägers an einen anderen Ort als Duisburg aufgrund der Beschränkung in seinem Arbeitsvertrag nicht in Betracht kommt. Auch ein Arbeitsplatz mit geänderten Arbeitsbedingungen in einem anderen Betrieb des Unternehmens ist gegebenenfalls im Wege einer Änderungskündigung anzubieten.
Unterbleibt eine Änderungskündigung, ist die auf die Beendigung zielende Beendigungskündigung unverhältnismäßig und damit unwirksam (BAG v. 21.09.2006, 2 AZR 607/05, NZA 2007, 431). Der Arbeitgeber hat vor jeder ordentlichen Beendigungskündigung von sich aus dem Arbeitnehmer grundsätzlich eine Beschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz auch zu geänderten Arbeitsbedingungen anzubieten.“
Arbeitsgericht Duisburg, Urteil vom 02.02.2009 – Aktenzeichen 3 Ca 1986/08, Volltext
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte