Auch im zweiten Berufungstermin vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf erlitt Agfa erneut eine Schlappe. Ein Widerspruch aus ungekündigtem Arbeitsverhältnis, zwei Widersprüche von Altersteilzeitlern sowie zwei Widersprüche von Frühruheständlern wurden vor der 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts verhandelt. Die Beschäftigten hatten Juni/Juli 2005 dem Übergang auf die Agfa Photo widersprochen.

Agfa erschien gleich mit mehreren erfahrenen Anwälten, u.a. Kollegen Mues von CBH aus Köln und dem Kollegen Willemsen von Freshfields aus Düsseldorf. Es half alles nichts, Agfa hätte sich besser vor der ganzen Massnahme beraten lassen sollen.

Das Landesarbeitsgericht hielt die Widersprüche der Beschäftigten nach § 613 a Abs. 6 BGB für einwandfrei, die Unterrichtung der Agfa nach § 613 a Abs. 5 BGB dagegen nicht.

Das Landesarbeitsgericht hielt – unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13.07.2006 Aktenzeichen 8 AZR 305/05 (JuracityBlog hatte die Folgen für Agfa bereits vorhergesehen) – den Widerspruch weder für verfristet noch für verwirkt. Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts besteht das Widerspruchsrecht – wenn es einmal entstanden ist – auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort. Auch nach dem Ausscheiden kann sich ein Arbeitnehmer also wieder quasi per Rücksprung in das veräussernde Unternehmen zurückbefördern.

Lediglich bei der Frage, ob die Arbeitnehmer schon für den Zeitraum vor der Ausübung des Widerspruchsrechtes Gehalt von der Agfa Gevaert AG verlangen könnten, wird das Landesarbeitsgericht Agfa wohl recht geben.

Das Gericht wird sein Urteil allerdings erst Anfang Oktober verkünden. Dann dürfte auch die Begründung des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vorliegen.

Michael Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
Betriebsuebergang.de

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