Mit Beschluss vom 27.06.2006 legte das Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen 3 AZR 352/05) dem EuGH die Frage vor, ob die Regelung in einer Versorgungsordnung, nach der der Ehegatte eines Betriebsrentners keine Betriebsrente für HInterbliebene erhält, wenn er mehr als 15 Jahre jünger als der Verstorbene ist, gegen Gemeinschaftsrecht verstösst.
Der EuGH hatte erst kürzlich die Befristung von Arbeitsverträgen älterer Arbeitnehmer nach dem TzBfG gekippt. Juracity berichtete.
Michael Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
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