meint das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen (Beschluss vom 18.10.2006 – Aktenzeichen 12 ME 326/06, Volltext). Der klagende Flugzeugführer war offensichtlich der Meinung, er sei noch fit und könne locker die Altersgrenze überfliegen. Auf die individuelle Fitness kommt es nicht an, so das OVG in Lüneburg. Die generalisierende Betrachtungsweise des Gesetzgebers in § 20 Abs. 2 LuftVZO sei im Interesse der Sicherheit des Luftverkehrs und der Passagieren gerechtfertigt. Medizinische Erfahrungswerte seien ausreichend für die Altersgrenze. Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht hatte sich erst kürzlich mit der Altersgrenze von flugmedizinischen Sachverständigen beschäftigt (JuracityBlog berichtete).

Weitere Urteile zum Thema „Altersgrenze“ finden Sie in einem Special auf http://www.kuendigung.de.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser

Beamtenrecht.de

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.