so das Bundesverwaltungsgericht in “Leibzsch”; es erklärte die neue Altersgrenze “63″ für Polizeibeamte für rechtmässig (BVerwG vom 25.01.2007 – Aktenzeichen 2 C 28.05, Pressemitteilung online hier >>>).
Seit 2004 müssen Polizeibeamte in Rheinland-Pfalz nach dem Willen des Landesgesetzgebers bis 63 schaffen. Das früher massgebliche 60. Lebensjahr bildet nur dann noch die gesetzliche Altersgrenze, wenn der Polizeibeamte mindestens 25 Jahre in Funktionen des Wechselschichtdienstes, im Mobilen Einsatzkommando, im Spezialeinsatzkommando oder in der Polizeihubschrauberstaffel eingesetzt war.
Das Bundesverwaltungsgericht liess sich auch nicht von den nicht von der Hand zu weisenden Argumenten eines Kriminalhauptkommissars, der 29 Jahre lang Bereitschaftsdienst geleistet hat, nicht erweichen. Der Beamte, der als Sachbearbeiter im Wechselschichtdienst verwendet werde, leistete ständig in wechselnden Arbeitsschichten Dienst, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wurde.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
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