Die mehrmalige Erklärung eines Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, er sei „als Chef ein Ass, aber als Mensch ein Arschloch“, kommt als Grund für eine fristlose Kündigung in Betracht, so das Landesarbeitsgericht Köln aufgrund einer mittels Auslotung der Grauzone zwischen Meinungsfreiheit und Beleidigung im Arbeitsverhältnis gefundenen Entscheidung (LAG Köln, Urteil vom 18.04.2006, 9 Sa 1623/05).

Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers, der Vorgesetzten und Repräsentanten oder auch von Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, können nach Ansicht des LAG Köln einen erheblichen Verstoß gegen die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis darstellen und sogar eine außerordentliche fristlose Kündigung ohne vorangegangene Abmahnung rechtfertigen. Die strafrechtliche Beurteilung – also ob ein Strafgericht wegen Beleidigung verurteilt – sei kündigungsrechtlich nicht ausschlaggebend. Es könne auch eine einmalige Ehrverletzung ausreichen, diese wieg umso schwerer, je unverhältnismäßiger und je kalkulierter sie erfolge.

Eine verbale Entgleisung in Personalgespräch sei dagegen kein Kündigungsgrund, meinte das Landesarbeitsgericht in Frankfurt im Hinblick auf eine ehrverletzende Stasi-Bemerkung (Hessisches LAG, Urteil vom 02.08.2006, 3 Sa 2336/04). Diese sei vor allem nach einer jahrelangen beanstandungsfreien Tätigkeit nicht als derart gravierend anzusehen, dass sie ohne vorherige Abmahnung eine Kündigung rechtfertigen könne. Das Gericht tolerierte ausserdem – in seltener Grosszügigkeit angesichts der ansonsten bei Eigentumsdelikten strikten Arbeitsgerichtsbarkeit – eine einmalige Fehlbuchung.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser

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