Der 2.Senat des Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 12.07.2006 (gerichtliches Aktenzeichen: 2 Ss OWi 402/06) entschieden, dass eine verbotene Benutzung des Mobiltelefons bereits dann vorliege, wenn der Fahrer während der Fahrt das Mobiltelefon in die Hand nimmt, um eine gespeicherte Nummer von dem Display abzulesen.

Damit verstoße der Fahrzeugführer gegen § 23 Abs. 1a STVO, wonach einem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt ist, wenn er hierfür das Telefon aufnimmt oder hält. Nach der Ansicht des Senats umfasse ein „Benutzen“ im Sinne des § 23 STVO sämtliche Bedienfunktionen des Handys, folglich auch das Ablesen einer gespeicherten Notiz.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 21.09.2006

Hartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
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