Die aus dem Behandlungsvertrag resultierende Pflicht des Arztes, den Patienten über Inhalt und Umfang der ärztlichen Maßnahme aufzuklären, soll den Patienten in die Lage versetzen, vor der geplanten Maßnahme genau den Verlauf der Behandlung bzw. Maßnahme und deren Risiken und Folgen abschätzen zu können. Die Pflicht zur Aufklärung des Patienten dient dem Schutze der Selbstbestimmung. Letzlich stellt jeder ärztliche Eingriff eine Körperverletztung nach § 223 StGB dar, die jedoch gerechtfertigt und damit nicht strafbar ist, wenn der Patient in die Körperverletzung eingewilligt hat. Eine den Eingriff rechtfertigende Einwilligung des Patienten besteht aber nur, wenn der Patient vor dem Eingriff ordnungsgemäß aufgeklärt wurde.

Aufgrund großen Zeitdrucks kommt diese Aufklärung häufig zu kurz. Trotz der finanzielllen Probleme im Gesundheitwesen muss der Arzt die Aufklärung persönlich durchführen. Die bloße Übergabe eines Aufklärungsbogen ersetzt die Aufklärung nicht. Sollte sich der Patient der Situation ausgesetzt fühlen, dass er lediglich einen Aufklärungsbogen übergeben bekommt, oder das Aufklärungsgespräch durch eine Arzthelferin druchgeführt wird, so sollte der Patient in jedem Falle ein Gespräch mit dem behandelnden Arzt verlangen.

Auch in dem vor kurzem vom BGH entschiedenen und hier kommentierten Robodoc- Urteil vom 13.06.2006 – Aktenzeichen VI ZR 323/04 – hat der entscheidende Senat zur ärztlichen Pflicht zur Aufklärung Stellung genommen. Dabei entschied der Senat, dass der Patient bei dem Einsatz von neuen Behandlungsmethoden über die unbekannten Risiken aufgeklärt werden müsse, damit der Patient in die Lage versetzt werde, abzuwägen, ob er bei unbekanten Risiken doch die herkömmliche Methode, deren Risiken bekannt sind, anwenden lasse.

Über Inhalt und insbesondere Umfang der Aufklärungspfllicht und was zu tun ist, wenn es zum Streitfall kommt, berichtete der Ratgeber Biallo in seinem Newsletter. Dabei wird dem Patienten geraten, im Streitfalle die Gutachter- und Schlichtungsstellen um Hilfe zu bitten. Dieses Verfahren ist vor allem zu empfehlen, da es für den Antragsteller kostenfrei ist. Kommt diese nicht zu dem Ergebnis, dass ein Aufklärungsfehler vorlag, besteht immernoch die Möglichkeit des gerichtlichen Klageverfahrens.

Hörstrup
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Felser
Pflegehaftung.de

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