Privates Surfen im Internet kann drastische Konsequenzen für das Arbeitsverhältnis haben, das hat das Bundesarbeitsgericht mit dem kürzlich im Volltext veröffentlichten dritten Urteil zu dieser Problematik deutlich gemacht. Auch die tarifliche „Unkündbarkeit“ nach dem BAT schützt nach der Entscheidung des BAG (Urteil vom 27.4.2006, 2 AZR 386/05) nicht vor einer fristlosen Kündigung wegen privater Nutzung des Internets. Das BUndesarbeittsgericht verwies die Sache an das LAG zurück, machte aber deutlich, dass es anders als die Vorinstanzen eine fristlose Kündigung – wenn sich die Annahmen tatsächlich bestätigen sollten – für gerechtfertigt hielte.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht (zuletzt vom 27.04.2006, 2 AZR 386/05; vom 12.01.2006 – 2 AZR 179/05; vom 07.07.2005 – 2 AZR 581/04 – EzA BGB 2002 § 626 Nr. 10) kommt als kündigungsrelevante Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten bei einer privaten Nutzung des Internets ua. in Betracht:

(1) das Herunterladen einer erheblichen Menge von Daten aus dem Internet auf betriebliche Datensysteme (“unbefugter download”), insbesondere wenn damit einerseits die Gefahr möglicher Vireninfizierungen oder anderer Störungen des – betrieblichen – Betriebssystems verbunden sein können oder andererseits von solchen Daten, bei deren Rückverfolgung es zu möglichen Rufschädigungen des Arbeitgebers kommen kann, beispielsweise weil strafbare oder pornografische Darstellungen heruntergeladen werden;

(2) die private Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Internetanschlusses als solche, weil durch sie dem Arbeitgeber möglicherweise – zusätzliche – Kosten entstehen können und der Arbeitnehmer jedenfalls die Betriebsmittel – unberechtigterweise – in Anspruch genommen hat;

(3) die private Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Internets während der Arbeitszeit, weil der Arbeitnehmer während des Surfens im Internet zu privaten Zwecken seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringt und dadurch seine Arbeitspflicht verletzt.

In der dritten Entscheidung zum Problem der privaten Nutzung des dienstlichen Internetanschlusses im Büro hatte ein beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung (BWB) beschäftigter Angestellter pornografische Seiten auf dem Dienst-PC angesehen. Unstreitig hatte er mehr als zwei Monate lang fast täglich das Internet in einem Umfang zwischen ca. 15 Minuten und knapp 3 Stunden trotz Verbotes privat genutzt. In ca. zehn Wochen betrug die Zeit der privaten Internetnutzung mehr als eine Woche.

Damit hat er seine Arbeitspflicht ganz erheblich verletzt, selbst wenn man mögliche Pausenzeiten berücksichtigt.

Ausserdem wies das Bundesarbeitsgericht darauf hin, dass für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes gemäss § 8 Abs. 1 Satz 1 BAT gegenüber einem normalen Angestellten in der Privatwirtschaft gesteigerte Verhaltenspflichten gelten. Der Angestellte hat sich nach dieser Vorschrift so zu verhalten, wie es von Angehörigen des öffentlichen Dienstes erwartet wird. Von einem Angestellten des Bundes ist nach § 8 Abs. 1 BAT zu erwarten, dass er sich nicht monatelang fast täglich zwischen ca. einer Viertelstunde und knapp drei Stunden mit Pornografie im Internet beschäftigt, anstatt seine Dienstpflichten zu erfüllen. Werden solche Verfehlungen bekannt und schreitet der öffentliche Dienstherr hiergegen nicht ein, so fällt dies auf die Behörde und damit auf den gesamten öffentlichen Dienst zurück. Wenn der Eindruck entstehen sollte, Mitarbeiter in zivilen Dienststellen der Bundeswehr beschäftigten sich anstatt mit Dienstaufgaben zu einem erheblichen Teil ihrer Arbeitszeit mit dem Betrachten von Pornoseiten im Internet, so ist ein solcher Eindruck dem Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit insgesamt höchst abträglich (vgl. BVerwG 8. November 2001 – 2 WD 29/01).

Michael Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser

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