Wird im Urteilsverfahren vor den Arbeitsgerichten ein Vergleich geschlossen, so entsteht eine Terminsgebühr, so das Bundesarbeitsgericht in einem kürzlichem veröffentlichten Beschluss (vom 20.06.2006). Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG-VV stellt auf den Vergleichsabschluss in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ab. Unerheblich ist, ob der Vergleich in mündlicher Verhandlung protokolliert oder schriftlich nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wird. Damit widersprach das Bundesarbeitsgericht der Ansicht des Landesarbeitsgerichts. Das Urteil liegt auf der Linie der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH 27. Oktober 2005 – III ZB 42/05 – NJW 2006, 157; BB 2005, 2600).

Mitverglichene Ansprüche sind allerdings nur dann einzubeziehen, wenn sie rechtshängig waren (Nr. 3104 Abs. 3 RVG-VV).

Michael Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser

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