Nein, es geht nicht um Bienchen und Blümchen in der BAG Entscheidung (BAG, Urteil vom 28.09.2006 Aktenzeichen 8 AZR 568/05), sondern darum, dass eine Konzernmuttergesellschaft nicht für eine möglicherweise mangelhafte Aufklärung eines bei einem Tochterunternehmen beschäftigten Arbeitnehmers durch diese haftet.
Der klagende Arbeitnehmer hatte im Jahre 2000, zu den Hochzeiten der internetgetriebenen „Dienstmädchenhausse„, für 30.000 Euros Aktien des Tochterunternehmens gekauft. Das Unternehmen beschloss im April 2001, als sich der Aktienmarkt verschlechterte, den Börsengang zu verschieben. Für den Ausfall des Börsengangs bis zum 30. Juni 2001 war ein Rückkauf der Aktien durch eine Gesellschaft vorgesehen, die aber insolvent wurde. Der Mitarbeiter verklagte daraufhin die Konzernmutter. Er ist der Ansicht, die Tochter wie Mutter hätten ihre Aufklärungspflicht im Zusammenhang mit der Aktienzeichnung verletzt. Wenn er gewusst hätte, dass die Aktien bei einem Börsengang nicht zurückgegeben werden können, hätte er sie nicht erworben. Gegen die Tochter konnte der Arbeitnehmer nicht mehr vorgehen, da von ihm insoweit bereits die arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen nicht eingehalten wurden.
Damit hat die Internetblase jetzt auch das Bundesarbeitsgericht erreicht.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser