Das VG Koblenz weist in seiner Entscheidung vom 13.03.2007- 6 K 442/06.KO – darauf hin, daß es im Zusammenhang mit der Anerkennung von gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Folgen eines Dienstunfalles wesentlich darauf ankommt, ob die Unfallfolgen nur bei Gelegenheit einer dienstlichen Verrichtung eingetreten sind oder nicht.
Eine Beamtin, die bereits seit 20 Jahren unter Vorschäden an der HWS litt, wurde auf dem Weg zum Dienst in einen Auffahrunfall verwickelt. Da nach dem Unfall noch intensivere Hals- und Lendenwirbelsäulenbeschwerden auftraten, beantragte sie die Anerkennung des Unfalls als Dienstunfall.
Die Anerkennung eines Unfallgeschehens mag zwar nicht immer sofort irgendwelche Ansprüche des Beamten auslösen. Gleichwohl kann die Anerkennung auch geringfügiger Unfallfolgen große versorgungsrechtliche Bedeutung für den Beamten erlangen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Beamter aus gesundheitlichen Gründen wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird. Für die Höhe der Ruhestandsbezüge ist ausschlaggebend, ob die Minderung der Erwerbsfähigkeit, die die Versetzung in den Ruhestand bedingt, im wesentlichen auf Folgen eines Dienstunfalls zurückzuführen ist oder nicht. Nur dann kann der Beamte Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt oder gar auf eine Einmalentschädigung haben.
Das VG Koblenz lehnte die Klage jedoch ab. Die Richter vermochten angesichts der bekannten Vorschäden der Klägerin nicht den erforderlichen engen Zusammenhang der gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit der Beamtentätigkeit erkennen. Die Kammer verwies darauf, daß persönliche Anlagen, außerdienstliche Gesundheitsschäden oder übliche Abnutzungserscheinungen nicht den erforderlichen dienstlichen Bezug haben. Im Dienstunfallrecht sei danach zu differenzieren, ob gesundheitliche Beeinträchtigungen auf mehrere oder nur eine einzelne Ursache zurückzuführen sind. Seien die Beeinträchtigungen auf mehrere Ursachen zurück zu führen, dann komme eine Anerkennung als Dienstunfall nur in Betracht, wenn eine Ursache, die eindeutig dienstlichen Bezug hat, die Schadensfolgen maßgeblich verursacht hat. Im Falle der Klägerin sei hiervon nicht auszugehen, weil anzunehmen sei, daß die stärkeren Beschwerden nicht aufgetreten wären, wenn die Klägerin nicht schon unter Vorschäden gelitten hätte. Die Folgen seien daher nur aufgrund einer Gelegenheitsursache, die zufällig im Dienst angesiedelt sei, eingetreten.
Fundstelle: Pressemitteilung Nr. 16/2007 zum Urteil VG Koblenz vom 13.03.2007 – 6 K 442/06.KO –
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Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser