Der Beamte ist einer negativen Beförderungsentscheidung nicht schutzlos ausgeliefert. Der Rechtschutz ist in dieser Situation umfangreich ausgestaltet. Indes kann hier viel falsch gemacht oder versäumt werden. Ein grundsätzlicher Anspruch des Beamten auf Beförderung – etwa abgeleitet aus Art. 33 GG – wird einhellig abgelehnt. Lediglich ausnahmsweise wird man einen direkten Anspruch auf Beförderung annehmen können. Dies ist dann denkbar, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, ein Bewerber also z.B. eindeutig besser beurteilt ist als seine Konkurrenten oder diese schon gar nicht das Anforderungsprofil der Ausschreibung erfüllen.

Da der Beamte aber ein berechtigtes Interesse am angemessenen beruflichen Fortkommen hat, kommt ihm aber immer wenigstens ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung des Dienstherrn über seine Bewerbung zu. Die Beförderungsentscheidung selbst stellt einen Verwaltungsakt dar, so daß gegen den ablehnenden Bescheid zwar Anfechtungswiderspruchs eingelegt werden kann.

Gleichwohl empfiehlt es sich aber aus anderen Erwägungen umgehend vorläufigen Rechtschutz zu suchen. Grundsätzlich hat ein Widerspruch zwar aufschiebende Wirkung. Gleichwohl hindert der Widerspruch die Behörde nicht die Beförderungsentscheidung zu Gunsten des Konkurrenten durch Aushändigung der Ernennungsurkunde umzusetzen. Ist die vorgesehene Ernennung einmal erfolgt, dann wird ein bestehender Neubescheidungsanspruch des Widerspruchsführers vereitelt, weil wegen des Prinzips der Ämterstabilität die bereits vollzogene Personalentscheidung nicht rückgängig gemacht wird (vgl. BVerwG ZBR 1990, 79; BVerwG DVBl 1989, 197).

Dem Betroffenen kann daher nur dringend nahegelegt werden, neben dem Widerspruch begleitend einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu stellen. Auf diesem Wege kann dem Dienstherrn einstweilig bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren untersagt werden, die streitbefangene Stelle zu besetzen, damit keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden.

Allerdings ist nicht in jedem Fall die Erlangung einer entsprechenden Anordnung gewährleistet.

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat mit einem Beschluß vom 03.08.2006 – 5 G 662/06 – einen entsprechenden Antrag eines Konkurrenten abgelehnt. zur Begründung auf folgendes hingewiesen:
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit könne in Konkurrentenverfahren, z. B. der Konkurrentenklage, wegen der dem Dienstherrn eingeräumten Beurteilungsermächtigung nur überprüfen, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, den richtigen Sachverhalt zugrunde gelegt und allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet. Auch könne das Gericht prüfen, ob sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen wurde. Das Gericht betont aber, daß es in der Regel keine Auswahlentscheidung trifft. Im Ergebnis bedeutet dies, daß auch kein Eilrechtschutz gewährt wird, wenn der Antrag des unterlegenen Bewerbers nicht erkennen läßt, daß gegen den angesprochenen Prüfungsmaßstab verstoßen wurde.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Fundstelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Gießen zum Beschluß vom 03.08.2006 – 5 G 662/06 –

Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser

http://www.beamtenrecht.de

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