Der nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 90,145) weitverbreitete Irrglaube, der Besitz oder Genuß von Cannabis in geringen Mengen habe keine rechtlichen Konsequenzen, ist durch eine weitere Entscheidung wieder einmal widerlegt.

Während das BVerfGE sich vor allem mit Fragen des BtMG und dem Übermaßverbot beschäftigte, setzt sich das VG Frankfurt/Oder in seinem Urteil vom 26.06.2006 – 2 K 1761/01 – mit Cannabis-Konsum im Beamtenverhältnis auseinander. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Über einen Polizeibeamten auf Probe war in Erfahrung gebracht worden, dass er Drogen zu sich nahm. Bei Durchsuchung seiner Wohnung wurden geringe Mengen Cannabis sowie Rauchutensilien gefunden. Eine Blutprobe des Beamten wies Cannabis- und Kokainspuren auf.

Daraufhin wurde der Beamte nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und eines disziplinarischen Untersuchungsverfahrens aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen, weil er nach Auffassung des Dienstherrn durch den regelmäßigen Konsum und Erwerb der Rauschmittel massiv die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verletzt hatte.

Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Beamte Klage, die nun durch das VG Frankfurt (Oder) abgewiesen wurde. Das VG hat hierbei im wesentlichen darauf abgestellt, daß ein Probebeamter nach den damals geltenden Vorschriften entlassen werden könne, wenn ein Fehlverhalten vorliegt, das bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden könne. Bei Disziplinarmaßnahmen aufgrund förmlichen Verfahrens handelt es sich um drastischere Sanktionen wie Gehaltskürzung, Degradierung oder gar Entlassung. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse sah es das VG als erwiesen an, daß der Beamte fortgesetzt über mehrere Jahre Cannabisstoffe zum Eigenverbrauch erworben und konsumiert und in einem Fall Kokain konsumiert hatte. Die auch außerdienstlich geltende Wohlverhaltenspflicht des § 54 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) sei hierdurch verletzt worden. Zum Wohlverhalten gehöre, daß ein Beamter innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werde, die sein Beruf erfordere, gerecht werde. Daher gehöre es zu den Kernpflichten eines Polizeibeamten, für die Einhaltung der Rechtsordnung Sorge zu tragen. Dazu müsse der Beamte versuchen, Straftaten zu verhindern und zu verfolgen, statt sie selbst zu begehen. Die Allgemeinheit dürfe mehr noch als gegenüber mit sonstigen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung betrauten Beamten erwarten, diese würden nicht selbst gegen Rechtsvorschriften verstoßen . Das VG verwies darauf hin, daß nach der einschlägigen Rechtsprechung auch Lebenszeitbeamte bei Konsum und Erwerb von Cannabis und / oder Kokain mindestens mit Gehaltskürzung, aber auch Dienstgradherabsetzung oder gar Entfernung aus dem Dienst zu rechnen haben.
Fundstelle: Pressemitteilung des VG Frankfurt (Oder) vom 03.07.2006 zum Urteil vom 26. Juni 2006 – 2 K 1761/01 –

Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser

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