Der private Arbeitgeber hat nach § 618 I BGB Diensträume so zu gestalten, daß sich keine Gefahr für Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer ergibt. Die Vorschrift gilt zwar für Beamte nicht direkt. Allerdings darf man davon ausgehen, daß den Dienstherrn aufgrund der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht ähnliche Pflichten treffen. Ob jedoch aus der Fürsorgepflicht, wie sie z.B. in § 79 BBG normiert wird, ein direkter Anspruch des Beamten auf Zuweisung bestimmter Diensträume abgeleitet werden kann, ist zweifelhaft.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat sich in seinem Beschluß vom 30.06.2006 – 4 S 634/06 – nun mit folgendem Sachverhalt befaßt:
Einer Professorin wurde ihr bisheriges Dienstzimmer entzogen und dann an drei Sekretariatskräfte als neues Sekretariatszimmer vergeben. Die Professorin wurde dann im ehemaligen Sekretariatszimmer, das zugleich Durchgangszimmer zum Büro eines anderen Professors war, untergebracht. Hintergrund der Maßnahme waren massive Beschwerden der Sekretariatskräfte über die Zusammenarbeit mit der Antragstellerin und dem anderen Professor. Außerdem hatte die Akademie der Antragstellerin angeboten, vom Zimmer des anliegenden Kollegen einen unmittelbaren Zugang zum Flur zu schaffen.
Die Antragstellerin hatte erstinstanzlich den Erlaß einer einstweiligen Anordnung, die die Zuweisung ihrer alten Räumlichkeiten zum Gegenstand hatte, begehrt, war mit ihrem Begehren vor dem VG Freiburg aber unterlegen. Der VGH Baden-Württemberg wies nun die Beschwerde der Antragsstellerin zurück. Der 4. Senat wies darauf hin, daß der „Zimmertausch“ als organisatorische Maßnahme eine Entscheidung des Dienstherrn voraussetzt, die in seinem nahezu uneingeschränkten Ermessen stehe. Schranken ergäben sich bei der Ausübrung dieses Ermessens allenfalls aus der ihm obligenden Fürsorgepflicht und dem Willkürverbot. Diese Grenzen seien, auch wenn die Unterbringung der Antragstellerin in einem Durchgangszimmer mit ihrer dienstlichen Stellung nicht vereinbar sei, durch den Dienstherrn beachtet worden. Er habe mit der Intention, die Funktionsfähigkait des Sekretariats zu erhalten und das objektiv vorliegende Spannungsvehältnis zu beseitigen, gehandelt. Der Antragstellerin sei die Schaffung eines Durchbruchs in dem benachbarten Zimmer angeboten worden. Im übrigen komme es dann auf die Frage, wer Verursacher der Spannungen gewesen ist, nicht weiter an.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Fundstelle: Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg zum Beschluß vom 30.06.20065 – 4 S 634/06 –
Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser