Der BGH entschied mit Urteil vom heutigen Tage – VI ZR 323/04 – über die Klage einer Patientin, die den beklagten Arzt nach einer Implantation eines zementfreien Hüftgelenksendoprothese mittels eines computerunterstützten Fräsverfahrens, bekannter unter dem Stichwort Robodoc, wegen Schädigung eines Nerves auf Schadensersatz in Anspruch nimmt.
Wie auch das erstinstanzliche Landgericht Frankfurt am Main und das Berufungsgericht OLG Frankfurt am Main, wies der unter anderem für das Arzthaftunsgrecht zuständige VI. Zivilsenat die Klage der Patientin ab.
Interessant an dieser Entscheidung ist die Stellungnahme des Senats zu den Anforderungen an die Aufklärung des Patienten im Rahmen des Einsatzes von medizinischen Neulandverfahren. Im zu entscheidenen Fall war durch die Robodocoperation ein medizinisches Neulandverfahren (im Jahre 1995) zum Einsatz gekommen. Es handelte sich um eine neue und noch nicht allgemein eingeführte Methode mit neuen, noch nicht abschließend geklärten Risiken.
Bei derartige Methoden ist der Patient nach Auffassung des VI. Senates auch darüber aufzuklären, dass unbekannte Risiken derzeit nicht auszuschließen sind. Neue Methoden dürfen am Patienten nur dann angewandt werden, wenn ihm vorher unmißverständlich klar gemacht wurde, dass der Einsatz der neuen Methode derzeit nicht absehbare Risiken birgt. Durch die ordnungsgemäße Aufklärung muss der Patient abwägen können, ob er sich nach der neuen Methode mit noch nicht abschließend bekannten Risiken behandeln läßt, oder ob er die herkömmliche Methode mit den bekannten Risiken wählt.
Die vom VI. Zivilsenat gestellten Anforderungen an die Aufklärung wurden in diesem Fall entsprechend der Feststellungen der Vorinstanzen nicht eingehalten. Trotzdem hat der BGH die Klage, wie die Vorinstanzen, abgewiesen, weil sich der Mangel in der Aufklärung nicht auf den Streitfall ausgewirkt hat. Die bei der Klägerin eingetretene Nervschädigung stellt ein Risiko dar, welches ebenso bei der herkömmlichen Methode gegeben ist. Darüber wurde die klagende Patientin aufgeklärt.
Da sich der Patient entsprechend der Rechtsprechung des erkennenden Senates nicht auf Aufklärungsfehler berufen kann, wenn sich ein Risiko verwirklicht hat, über welches der Patient eben aufgeklärt wurde, hat der Senat die Klage abgewiesen.
Hörstrup
Rechtsanwältin
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