Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 22.08.2006 (gerichtliches Aktenzeichen: 1 BvR 1168/04) die Rechte der Tochter von Marlene Dietrich gestärkt.
Es hatte einen Streit über die Verwendung eines Bildes von Marlene Dietrich zu Werbezwecken zu entscheiden. Die Fa. Toshiba hatte im Jahre 1993 die berühmte Pose aus dem Film „Der blaue Engel“ benutzt und diese Pose zu Werbezwecken nachgestellt. Mit dieser nachgestellten Pose warb das Unternehmen anschließend für seine Produkte.
Die Tochter und Alleinerbin von Marlene Dietrich verlangte durch eine von ihr gegründete Verwertungsgesellschaft für diese Art der Vermarktung die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr.
Nachdem die Klage der Tochter in den ersten beiden Instanzen abgewiesen wurde, bekam sie vom Bundesgerichtshof die geltend gemachten Zahlungen zugesprochen. Nach Ansicht des BGH diene das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht nur dem Schutz ideeller, sondern auch kommerzieller Interessen der Persönlichkeit. Würden diese vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts durch eine unbefugte Verwendung verletzt, stünde dem Träger des Persönlichkeitsrechts auch ein Schadensersatzanspruch zu.
Die Fa. Toshiba hat nunmehr erfolglos versucht, gegen dieses Urteil im Wege einer Verfassungsbeschwerde vorzugehen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Vielmehr hat es die Ansicht des Bundesgerichtshofes bestätigt. Zwar sei ein Schutz vor kommerzieller Ausbeutung über den Tod hinaus im Grundgesetz nicht zwingend vorgesehen. Der BGH habe jedoch die Möglichkeit gehabt, diesen Schutz vor kommerzieller Ausbeutung im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung zu stärken. Mit den verbesserten technischen Mitteln und der gesteigerten Bedeutung der Medien bestünde die Möglichkeit, Bestandteile der Persönlichkeit zu kommerzialisieren. Aus diesem Grunde konnte die Tochter erfolgreich einen Schadensersatzanspruch wegen der kommerziellen Ausnutzung des Images von Marlene Dietrich geltend machen.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 84/2006
Hartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
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