Nachdem das Bundessozialgericht bereits für Unruhe in den Geschäftsführungsetagen gesorgt hatte, weil es einen Teil der GmbH-Geschäftsführer der Rentenversicherungspflicht unterwarf (JuracityBlog berichtete), was die Politik umgehend zu einer Gesetzesänderung veranlasste (JuracityBlog berichtete), müsste es jetzt Aufregung „ganz oben“, nämlich in den Vorstandsetagen von Aktiengesellschaften, geben.

Das Bundessozialgericht ist nämlich der Meinung, dass Vorstände unter unter Umständen – obwohl gesetzlich von der Sozialversicherungspflicht ausgenommen – gleichwohl Krankenversicherungsbeitrag, Pflegeversicherungsbeitrag, Rentenversicherungsbeitrag und Arbeitslosenversicherungsbeitrag zahlen müssen. Verdonnert wurden hierzu Vorstände sogenannter „Vor-Aktiengesellschaften“, als Aktiengesellschaften, die zwar bereits gegründet sind (Notarvertrag etc.), aber noch nicht im Handelsregister eingetragen sind. Das Bundessozialgericht war der Meinung, dass nur die Eintragung eine sichere Kenntnis der Sozialversicherungsträger ermöglicht, ob bereits eine Aktiengesellschaft besteht. Das BSG in der Terminsmitteilung:

„In diesen Rechtsstreitigkeiten war umstritten, ob die Klägerin oder die Kläger als Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft in ihren daneben ausgeübten Beschäftigungen bei den jeweils beigeladenen Arbeitgebern versicherungspflichtig sind oder nicht. Die beklagten Einzugsstellen hatten jeweils die Versicherungspflicht der Kläger festgestellt. Die Revisionen der Kläger sind alle erfolglos geblieben. Nach der seit 1.1.2004 geltenden Fassung von § 1 Satz 4 SGB VI sind Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft wie die Kläger nur in einer bei dieser Aktiengesellschaft ausgeübten Beschäftigung nicht versicherungspflichtig. Sie bleiben deshalb versicherungspflichtig in Beschäftigungen bei anderen Unternehmen wie sie hier von den Klägern ausgeübt werden. Die Kläger sind auch nicht nach der bei Änderung des § 1 Satz 4 SGB VI eingeführten Übergangsvorschrift des § 229 Abs 1a SGB VI in ihrer bei den beigeladenen Unternehmen ausgeübten Beschäftigungen nicht versicherungspflichtig. Die Vorschrift setzt voraus, dass am 6.11.2003 der Betreffende Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft war. Diese Voraussetzungen erfüllen die Kläger nicht. An diesem Tag waren sie nur Vorstandsmitglieder einer sog Vor-Aktiengesellschaft, dh einer Aktiengesellschaft die bereits gegründet, aber noch nicht in das Handelsregister eingetragen war. Sie waren damit nicht iS des § 1 Satz 4 SGB VI Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft. Aktiengesellschaft im Sinne dieser Vorschrift ist nur die in das Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft. Nur die Eintragung in das Handelsregister ermöglicht den Einzugsstellen aber auch den Arbeitgebern die Feststellung, ob eine Aktiengesellschaft besteht oder nicht. Es ist weder den Einzugsstellen noch den Arbeitgebern zuzumuten, die vor Eintragung geschehenen Rechtshandlungen darauf zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Gründung der Aktiengesellschaft und auch die Eintragungsfähigkeit der Aktiengesellschaft erfüllt sind. Die Rechtsprechung der Zivilgerichte, die die Vor-AG im Rechtsverkehr weitgehend der Aktiengesellschaft gleichstellt, ist für die Folgen, die die Vorstandstätigkeit im Sozialversicherungsrecht hat, nicht beachtlich.“

Bundessozialgericht vom 09.08.2006 – B 12 KR 3/06 R (B 12 KR 10/06 R und B 12 KR 7/06 R und B 12 KR 24/05 R)

Wie das Bundessozialgericht in seiner Pressemitteilung bekanntgibt, handelte es sich in allen entschiedenen Fällen um Aktiengesellschaften, deren Ziel die Verwaltung eigenen Vermögens war und die zur Vermeidung nachteiliger Konsequenzen einer Gesetzesänderung gegründet wurden. Die Gesetzesänderung sollte Missbrauchsgestaltungen eindämmen, durch die eine Sozialversicherungspflicht umgangen wurde, enthielt allerdings eine übergangsweise Vertrauensschutzregelung. Mit Blick auf die Gesetzesänderung ist es im grossen Umfang unter Nutzung der Übergangsregelung zu Gründungen von Aktiengesellschaften gekommen, die die Absicht des Gesetzgebers konterkarieren wollten. Allerdings schafften es die Vorstände in den vom BSG entschiedenen Fällen nicht mehr, rechtzeitig eine Eintragung ins Handelsregister zu erreichen.
Hintergrund:

Bei Vorstandsmitgliedern unterscheidet man Bestellung und Anstellungsvertrag. Beim Anstellungsvertrag handelt es sich um einen echten Dienstvertrag (kein Arbeitsvertrag). Eine Sozialversicherungspflicht ist gesetzlich ausgeschlossen. Das BSG meint jetzt aber, das gelte nicht in der noch nicht im Handelsregister eingetragenen Aktiengesellschaft.
Juracity meint:

Es ist nicht zu erwarten, dass der Gesetzgeber hier tätig wird. Zum einen ist der Kreis der Betroffenen viel kleiner als bei der Praoblematik der rentenversicherungspflichtigen GmbH-Geschäftsführer. Und bei den Betroffenen handelt es sich um Schlitzohren, die die nachteiligen Folgen einer Gesetzesänderung, die Missbrauch einschränken sollte, noch in letzter Sekunde umgehen wollten. Und am besten gründet sich eine Aktiengesellschaft eh über eine Vorratsgesellschaft, z.B. via Foratis. Da gibt es die Problematik der Vor-Aktiengesellschaft nicht, denn die Vorratsgesellschaften sind bereits handelsregisterlich eingetragen.

Michael Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser

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