Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat mit Beschluss vom 07.09.2006 (gerichtliches Aktenzeichen: 2 BvR 1141/05) die Anordnung der Durchsuchung einer Anwaltskanzlei wegen eines Parkverstoßes für grob unverhältnismäßig und willkürlich angesehen und der Verfassungsbeschwerde des betroffenen Rechtsanwalts stattgegeben.

Gegen den beschwerdeführenden Rechtsanwalt ergingen zwei Bußgeldbescheide über jeweils 15 €. Seinen Einspruch gegen die beiden Bescheide begründete der Rechtsanwalt – wie schon in dreizehn gleichgelagerten Fällen – damit, dass er sein Fahrzeug vor dem Jusitzgebäude in Aachen nur kurzfristig zum Entladen von Aktenpaketen abgestellt habe. Um den Sachverhalt aufzuklären und zu erforschen, ob der Rechtsanwalt tatsächlich einen Gerichtstermin hatte, erließ das Amtsgericht Aachen einen Durchsuchungsbeschluss für die Kanzleiräume des Rechtsanwalts.

Der betroffene Rechtsanwalt setzte sich gegen die Durchsuchungsanordnung mit einer Verfassungsbeschwerde zur Wehr und bekam nunmehr in Karlsruhe Recht.

Die Kammer betonte, dass die Anordnung grob unverhältnismäßig und willkürlich gewesen sei und den beschwerdeführenden Rechtsanwalt daher in seinen Grundrechten aus Artikel 13 Abs. 1 und 2 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) verletze. Es erscheine nach Ansicht der Richter evident sachfremd, wegen einiger Verkehrsordnungswidrigkeiten, für die Geldbußen von je 15 € festgesetzt wurden, die Kanzleiräume des Rechstanwalts zu durchsuchen.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 92/2006 vom 10. Oktober 2006

Hartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
http://www.kuendigung.de

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.