Wie das Bundesarbeitsgericht bei Betriebsratsschulungen nach § 37 Absatz 6 BetrVG unterscheidet auch das Bundesverwaltungsgericht beim Schulungsbedarf von Personalratsmitgliedern zwischen Grundschulungen und Spezialschulungen. Mit Beschluss vom 11.07.2006 Aktenzeichen 6 PB 8.06 hat der für Personalvertretungsrecht zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichts seine Rechtsprechung zu Spezialschulungen für Personalräte wie folgt klargestellt:

„Der Senat unterscheidet bei der Beurteilung des Schulungsbedarfs nach § 46 Abs. 6 BPersVG in ständiger Rechtsprechung zwischen Grundschulungen und Spezialschulungen. Einer Grundschulung bedarf das Personalratsmitglied, um seine Tätigkeit im Personalrat überhaupt sachgemäß ausüben zu können. Die Grundschulung ist die notwendige Kenntnisvermittlung für solche Personalratsmitglieder, die noch keine ausreichenden Kenntnisse des geltenden Personalvertretungsrechts besitzen (vgl. Beschluss vom 26. Februar 2003 BVerwG 6 P 9.02 BVerwGE 118, 1 = Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 31 S. 7). Die Teilnahme an einer Spezialschulung benötigt das Personalratsmitglied dagegen, um den besonderen Aufgaben, die ihm innerhalb der Personalvertretung zukommen, gerecht werden zu können (vgl. Beschluss vom 26. Februar 2003 BVerwG 6 P 10.02 Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 32 S. 10). Das Oberverwaltungsgericht hat mit dem Begriff der „besonderen Schulungen“ eine dritte Kategorie eingeführt, diese jedoch hinsichtlich der hier entscheidenden Frage der subjektiven Schulungsbedürftigkeit wie Spezialschulungen behandelt (BA S. 7). Dieses Umweges bedarf es nicht. Um eine Spezialschulung handelt es sich nicht nur bei einem fachlich sehr eng zugeschnittenen Themenkreis. Spezialschulungen liegen vielmehr auch dann vor, wenn in bestimmten für die Personalratstätigkeit relevanten Tätigkeitsfeldern Kenntnisse vermittelt werden, die über Grundzüge hinausgehen, insbesondere der Wissensvertiefung und erweiterung dienen (vgl. Beschluss vom 14. Juni 2006 BVerwG 6 P 13.05 Rn. 26).

So liegt es auch hier: Der Antragsteller hat seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu einem Seminar entsandt, in welchem die Themenschwerpunkte „Mitbestimmung bei Personalangelegenheiten und Privatisierung sowie Durchsetzung von Personalratsrechten“ im Lichte aktueller Rechtsprechung behandelt wurden.

Nach der Senatsrechtsprechung ist die Teilnahme an Spezialschulungen abhängig von der Größe der Dienststelle sowie Art und Umfang der beteiligungspflichtigen Angelegenheiten regelmäßig auf ein einziges Personalratsmitglied oder mehrere einzelne Personalratsmitglieder beschränkt (vgl. Beschlüsse vom 16. November 1987 BVerwG 6 PB 14.87 Buchholz 251.0 § 47 BaWüPersVG Nr. 1 S. 2 und vom 23. April 1991 BVerwG 6 P 19.89 BVerwGE 88, 137 = Buchholz 251.0 § 45 BaWüPersVG Nr. 1 S. 4). Dieser Rechtsprechung liegt die Erwägung zugrunde, dass der Personalrat ein nach dem Grundsatz der Arbeitsteilung funktionierendes Gremium ist, dessen Mitglieder jeweils für bestimmte Arbeitsbereiche zuständig sind und das dort erworbene Fachwissen jeweils den anderen Mitgliedern weitervermitteln, damit eine ordnungsgemäße Beratung und Entscheidung im Personalratsplenum nach Maßgabe von § 38 BPersVG möglich ist. Dabei bezieht sich die mit der Arbeitsteilung einhergehende personalratsinterne Weitervermittlung jeweils auf das gesamte Fachwissen, nämlich die gesetzliche Beschreibung des personalvertretungsrechtlichen Aufgabengebietes, die dabei zu beachtenden gesetzlichen und tariflichen Regelungen, das dazugehörige Sachwissen und nicht zuletzt die einschlägige Rechtsprechung, durch welche die gesetzlichen Aufgaben und Befugnisse der Personalräte für die Praxis in den Dienststellen konkretisiert werden. Da Spezialschulungen typischerweise oder jedenfalls sehr häufig vorhandene einschlägige Rechtsprechung einbeziehen müssen, läuft die Argumentation des Antragstellers in letzter Konsequenz darauf hinaus, dass jede Spezialschulung, die für die Personalratstätigkeit in der Dienststelle erforderliche Rechtskenntnisse vermittelt, von allen Personalratsmitgliedern besucht werden muss. Eine derartige Sichtweise unterschätzt nicht nur die Fähigkeit von Personalratsmitgliedern, sich gegenseitig zu informieren und voneinander zu lernen. Sie ist auch mit Blick auf den für den Personalrat als Teil der Dienststelle geltenden Grundsatz der sparsamen Bewirtschaftung öffentlicher Mittel (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BHO) unverhältnismäßig und daher untragbar.“

Den Volltext der Entscheidung finden Sie auf den Seiten des Bundesverwaltungsgerichts.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser

Personalvertretungsrecht.de

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