Der Personalrat kann nicht auf einen reinen Feststellungsantrag verwiesen werden, wie es die Vorinstanz noch getan hat, sondern kann durchaus einen Verpflichtungsantrag stellen, so das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 29.06.2004 Aktenzeichen 6 PB 3/04). Damit gab das Bundesverwaltungsgericht einem Personalrat recht, der bei seiner Dienststelle Raumbedarf geltend gemacht hatte:

„Allerdings weicht der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts von dem in der Beschwerdebegründung zitierten Senatsbeschluss vom 22. Dezember 1994 BVerwG 6 P 12.93 (Buchholz 250 § 46 BPersVG Nr. 26 S. 3 f.) ab. Danach ist ein Verpflichtungsausspruch im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zulässig, wenn und soweit das Personalvertretungsrecht dem jeweiligen Antragsteller eine durchsetzungsfähige Rechtsposition einräumt. Als Beispielfälle werden der Anspruch des Personalratsmitglieds auf Freistellung nach § 46 Abs. 7 BPersVG sowie unter Hinweis auf den in der Beschwerdebegründung ebenfalls zitierten Senatsbeschluss vom 22. März 1984 BVerwG 6 P 5.82 (BVerwGE 69, 100, 102) der Anspruch nach § 44 Abs. 1, § 46 Abs. 6 BPersVG auf Freistellung, Lohnfortzahlung und Erstattung der mit einer Schulungsveranstaltung verbundenen notwendigen Kosten genannt. Generell werden alle im Personalvertretungsrecht speziell normierten, materiell- und verfahrensrechtlichen Ansprüche dazugezählt, die nur Hilfsfunktion für die Ausübung und Durchsetzung der Rechte der Personalvertretungen auf Teilhabe am verwaltungsinternen Entscheidungsverfahren haben. In diesem Zusammenhang wird der Anspruch des Personalrates auf die für die Wahrnehmung seiner eigentlichen Aufgaben notwendige Ausstattung ausdrücklich erwähnt. Dementsprechend hat der Senat im Beschluss vom 16. Mai 1991 BVerwG 6 P 13.90 (Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 22) den Beschluss eines Verwaltungsgerichts bestätigt, mit welchem dieses gestützt auf § 44 Abs. 2 BPersVG den Dienststellenleiter antragsgemäß verpflichtet hatte, dem antragstellenden Personalrat Kommentare zum Tarifvertragsrecht des öffentlichen Dienstes zur Verfügung zu stellen. Im kürzlich ergangenen, in der Beschwerdebegründung ebenfalls zitierten Beschluss vom 27. Januar 2004 BVerwG 6 P 9.03 (PersR 2004, 152 f.) hat der Senat auf seinen vorbezeichneten Beschluss vom 22. Dezember 1994 zustimmend Bezug genommen. Daraus ergibt sich, dass ein Verpflichtungsantrag, mit welchem der Personalrat seinen Anspruch aus § 44 Abs. 2 BPersVG bzw. einer gleich lautenden Vorschrift des Landespersonalvertretungsrechts geltend macht, im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren grundsätzlich zulässig ist und von den Verwaltungsgerichten nicht allein unter Hinweis auf einen ebenfalls möglichen Feststellungsantrag zurückgewiesen werden kann.

3Damit steht der angefochtene Beschluss nicht im Einklang, soweit das Verpflichtungsbegehren mit der Begründung zurückgewiesen wird, das Feststellungsbegehren sei nach Lage des Falles ausreichend, um den berechtigten Interessen des Antragstellers zu entsprechen. Zwar kann sich der Antragsteller unbedenklich auf ein Feststellungsbegehren beschränken, weil erwartet werden kann, dass die öffentliche Verwaltung der gerichtlich festgestellten Verpflichtung nachkommt (vgl. Beschluss vom 27. Januar 2004 a.a.O. S. 153 m.w.N.). Allein unter Hinweis auf diese allgemeine Erwägung kann aber ein tatsächlich gestellter Verpflichtungsantrag, mit welchem der Anspruch des Personalrats auf Raumbedarf durchgesetzt werden soll, nicht als unzulässig angesehen werden.“
Allerdings wies das BVerwG im Ergebnis die Nichtzulassungsbeschwerde trotzdem zurück, da das Oberverwaltungsgericht seine Ablehnung damit begründet hatte, das keine Haushaltsmittel für den Raumbedarf des Personalrats zur Verfügung stünden. Da dieses Argument nicht mit einer Divergenzrüge angegriffen worden war, wies das Bundesverwaltungsgericht die Nichtzulassungsbeschwerde des Personalrats zurück.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser

Personalvertretungsrecht.de

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